Sind auch noch minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder vorhanden, so sind diese stets vorab zu befriedigen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt ggf. für vorrangige Ehegattenunterhaltsansprüche (§§ 1609 Nr. 2 und 3 BGB).

Mit der Konstellation von zwei volljährigen Kindern bei zwei verschiedenen Müttern hat sich Gutdeutsch (FamRZ 2006, 1724 ff.) befasst.

Es soll nur ein kurzer Beispielsfall (nach Gutdeutsch) dargestellt werden:

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Zwei auswärtig wohnende Studenten A und B sind Halbgeschwister. Der gemeinsame Vater V verdient 3.400 EUR, Mutter von A, M 1, verdient 1.600 EUR, die Mutter von B, M 2, 1.900 EUR. M 1 und M 2 beziehen jeweils Kindergeld. Der Bedarf der Studenten ist jeweils 735 EUR abzüglich Kindergeld (192 EUR) = 543 EUR, bei einem Selbstbehalt der Elternteile von 1.300 EUR.

Lösung 1:

Wird die gleichrangige weitere Unterhaltspflicht bei der Verteilungsrechnung nicht berücksichtigt, dann trägt V:

Vom Unterhalt des A: 543 EUR x (3.400 EUR – 1.300 EUR) : ((3.400 EUR + 1.600 EUR) – 2.600 EUR) = 475 EUR

Vom Unterhalt des B: 543 EUR x (3.400 EUR – 1.300 EUR) : ((3.400 EUR + 1.900 EUR) – 2.600 EUR) = 422 EUR

Ihm bleiben: 3.400 EUR – 475 EUR – 422 EUR = 2.503 EUR

M 1 trägt 543 EUR – 475 EUR = 68 EUR, ihr bleiben 1.600 EUR – 68 EUR = 1.532 EUR.

M 2 trägt 543 EUR – 422 EUR = 121 EUR, ihr bleiben 1.900 EUR – 121 EUR = 1.779 EUR.

Berücksichtigt man, dass die beiden Unterhaltsansprüche gleichwertig sind, würde die obige Rechnung den V unangemessen belasten.

Lösung 2:

Daher schlägt Gutdeutsch vor, beim einzusetzenden Einkommen des V einmal den Kindesunterhalt vorab abzuziehen.[36]

Der V kann daher einsetzen: 3.400 EUR – 543 EUR = 2.857 EUR

Vom Unterhalt des A: 543 EUR x (2.857 EUR- 1.300 EUR) : ((2.857 EUR + 1.600 EUR) – 2.600 EUR) = 455 EUR

Vom Unterhalt des B: 543 EUR x (2.857 EUR – 1.300 EUR) : ((2.857 EUR+ 1.900 EUR) – 2.600 EUR) = 392 EUR

Ihm bleiben: 3.400 EUR – 455 EUR – 392 EUR = 2.553 EUR

M 1 trägt 543 EUR – 455 EUR = 88 EUR, ihr bleiben 1.600 EUR – 88 EUR = 1.512 EUR.

M 2 trägt 543 EUR – 392 EUR = 151 EUR, ihr bleiben 1.900 EUR – 151 EUR = 1.749 EUR.

Weitere Beispiele, siehe Gutdeutsch FamRZ 2006, 1724 ff.

[36] Gutdeutsch, FamRZ 2006, 1724, 1725.

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