1. Hausratsgegenstände unterfallen – ganz unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an ihnen – entgegen der Auffassung des BGH (FamRZ 1984, 144) ausnahmslos dem Hausratsverteilungsverfahren und finden damit weder im Anfangs- noch im Endvermögen Berücksichtigung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2009 – 5 UF 186/07, FamRZ 2009, 1326; die zugelassene Revision ist eingelegt, BGH – XII ZR 33/09).
  2. Auch wenn der Zugewinnausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung von hälftigen Hausverbindlichkeiten keinen Zugewinn erwirtschaftet hat und sich gleichzeitig einer Ausgleichsforderung nach § 426 BGB des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten ausgesetzt sieht, ist die Ausgleichsbilanz nicht aus Billigkeitsgründen zu korrigieren; vielmehr muss er für den anteiligen überschießenden Betrag der Verbindlichkeiten seinen Zugewinnausgleichsanspruch einsetzen, so dass er insgesamt auch zu einem Ausgleich der anteiligen Gesamtschuld in der Lage ist (KG, Urt. v. 21.11.2008 – 13 UF 21/08, FamRZ 2009, 1327; die zugelassene Revision ist eingelegt, BGH – XII ZR 10/09).
  3. Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten, wonach der eine die Aufwendungen für den Umbau eines im Alleineigentum des anderen stehenden Hausgrundstücks von diesem gegen Verzicht auf sonstige Anrechte an dem Anwesen ersetzt erhalten soll, kann eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes darstellen und bedarf dann der für Eheverträge geltenden nach § 1410 BGB geltenden Form. Der Vereinbarung lässt sich nicht ohne weiteres die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft entnehmen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2009 – 1 U 175/08, FuR 2009, 469 [Soyka]).
  4. Leben Ehegatten nach der Trennung weiterhin gemeinsam in der Ehewohnung und hebt ein Ehegatte während dieser Zeit vom gemeinsamen Konto Geldbeträge ab, die zur Überziehung des Kontos führen, so stellt dies keine schwerwiegende Verletzung der Vermögensinteressen des anderen dar, die zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führt. Auch Beschimpfungen und falsche Strafanzeigen führen nicht zur Verwirkung des Unterhalts, wenn beide Partner nicht rücksichtsvoll miteinander umgehen (OLG Köln, Urt. v. 10.3.2009 – 4 UF 122/08, FuR 2009, 476 [Soyka]).

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