Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich. Ehegatteninnengesellschaft. Formnichtigkeit. privatschriftliche Vereinbarung. Formbedürftigkeit der vertraglichen Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind - im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (im Anschluss an BGH NJW 1997, 2239).

2. Allein aufgrund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen (vgl. BGH NJW 2006, 1268).

 

Normenkette

BGB §§ 1408, 1410

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 2 O 194/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 5.6.2008 - 2 O 194/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Erstattung von Aufwendungen für den Umbau eines im Alleineigentum der Beklagten stehenden Wohnanwesens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens, der tatbestandlichen Feststellungen sowie Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des LG Heidelberg vom 5.6.2008 - 2 O 194/06 - Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich aus den folgenden Ausführungen:

Die Parteien sind im gesetzlichen Güterstand, aber getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren vor dem AG - FamG - ist rechtshängig.

Die Eltern der Beklagten übertrugen dieser mit Übergabevertrag des Notariats S. (unter dem 15.12.1994 an die Beklagte zur Kenntnisnahme versandt), im Wege vorweggenommener Erbfolge das Alleineigentum am Wohnhausgrundstück K.-str, in S. Dabei wurde den Eltern in § 3 des Vertrags ein lebenslanges Wohnrecht, ein Zustimmungsrecht hinsichtlich Verfügungen über das bzw. zu Lasten des Anwesens sowie ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf kostenfreie Rückübertragung eingeräumt. Der Rückübertragungsanspruch besteht danach, wenn die Beklagte gegen die Verfügungsbeschränkungen verstoßen, eine Zwangsvollstreckung in den übergebenen Grundbesitz erfolgen, die Beklagte vor ihren Eltern versterben, über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet werden oder etwa auch die Ehe der Prozessparteien geschieden werden sollte. Einen Rückübertragungsanspruch haben die Eltern der Beklagten bis dato nicht geltend gemacht.

Nach der Übergabe des Anwesens wurde dieses anschließend von den Parteien umgebaut, wofür die Beklagte i.H.v. mehreren hunderttausend DM Bankdarlehen in Anspruch genommen hat. Ende 1996 zog die Familie in das Wohnanwesen ein. Am 24.11.1996 wurde das erste ehegemeinsame Kind geboren, das zweite folgte am 7.11.2000. Ab der Geburt des ersten Kindes wurde die zuvor durch einen etwa gleich hohen Verdienst beider Parteien geprägte Ehe als Hausfrauenehe geführt.

Am 18.12.1995 trafen die Parteien privatschriftlich folgende "Vereinbarung zwischen den Eheleuten":

Herr R. verzichtet laut Übergabevertrag vom 15.12.1994 unwiderruflich auf sämtliche Rechte an dem Gebäude ... und der noch zu bildenden zweiten Wohneinheit (Aufstockung) falls einer im Übergabevertrag unter § 3 genannten Fälle eintritt und die Eltern von Frau R. ihr Rückforderungsrecht in Anspruch nehmen.

Im Gegenzug versichert Frau R., dass Herr R. alle nachweisbaren Kosten (Überweisungsbelege genügen), die ihm durch den Umbau entstanden sind voll ersetzt bekommt, falls einer der o.g. Fälle eintritt.

Außerdem versichert Frau R., falls Herr R. als Bürge für einen oder für beide Darlehen bei der Volksbank S. über insgesamt 380.000 DM für den Umbau in Anspruch genommen wird, ihm ebenfalls auch diese Kosten voll zu ersetzen, so dass Herr R. keinerlei finanzielle Nachteile aus dem Umbau entstehen.

Es wird weiter vereinbart, dass nach Ablauf der Bauphase die gesamte finanzielle Beteiligung von Herrn R. für das Bauvorhaben festgestellt und zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung ein notariell beglaubigter Vertrag zwischen den Eheleuten geschlossen wird.

Der zuletzt genannte notarielle Vertrag kam in der Folgezeit nicht zustande.

Der...

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