Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Hausratsgegenständen

 

Leitsatz (amtlich)

Hausratsgegenstände unterfallen - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an ihnen - ohne jede Ausnahme dem Hausratsverteilungsverfahren und finden damit beim Zugewinnausgleich weder im Anfangsvermögen (etwa als Aussteuer) noch im Endvermögen Berücksichtigung. Dabei ist der Hausratsbegriff allerdings eng zu fassen.

 

Normenkette

BGB §§ 1374-1375, 1378; HausratsVO §§ 1-2, 8; HausratsVO § 9

 

Verfahrensgang

AG Offenburg (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen 1 F 297/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Offenburg vom 28.6.2007 (1 F 297/99) wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers ggü. der Beklagten.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am ... geheiratet und leben seit März ... voneinander getrennt. Das Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht Offenburg (1 F 295/97) wurde am 18.10.1997 rechtshängig. Die Ehe der Parteien wurde geschieden durch Urteil des Familiengerichts Offenburg vom 15.4.1999 (1 F 295/97), rechtskräftig seit dem 15.4.1999.

Teile eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers sind von dritter Seite gepfändet worden: So an erster Stelle ein Betrag von 16.681,10 EUR nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 1.5.1999 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Offenburg vom 28.11.2002 zugunsten des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ein weiterer Teilbetrag an zweiter Rangstelle i.H.v. 15.508,70 EUR wurde zugunsten eines Herrn L, aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Offenburg vom 3.3.2005 (1 M 289/05) gepfändet.

Im Rahmen der Berechnung des Zugewinns der Beklagten waren eine Vielzahl von Positionen in ihrem Anfangs- und Endvermögen streitig. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht Offenburg das Endvermögen der Beklagten mit 1.564.613,47 DM berechnet. Diese in erster Instanz noch zum großen Teil umstrittenen Positionen werden in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen.

Im Einzelnen:

Aktiva:

Girokonto

3.125 DM

Pkw

6.000 DM

gemeinsames Konto bei der V. bank

751,14 DM

½ Miteigentum X-str. in K.

380.000 DM

Eigentumswohnung in K.

270.000 DM

hälftiges Miteigentum an der Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4)

126.500 DM

weiterer Stellplatz

15.000 DM

Wohngrundstück O. (Flst Nr. X mit × m

2

)

1.030.000 DM

Acker und Gartengrundstücke

23.475,50 DM

Passiva:

abzgl. V. bank

-35.642,66 DM

abzgl. V. bank

-3.019 DM

abzgl. Kredit V. bank

-95.906,80 DM

abzgl. hälftiger Schadensersatzanspruch F.

-4.944 DM

abzgl. Schadensersatzansprüche ggü. der Bauherrengemeinschaft (Beweissicherungsverfahren)

-18.258 DM

abzgl. Bauspardarlehen

-40.738,82 DM

abzgl. hälftige Forderung des Klägers ggü. der Bauherrengemeinschaft

-4.700 DM

hälftiges Darlehen ggü. der Lebensversicherung

-50.000 DM

abzgl. hälftige Verbindlichkeit ggü. der V. bank

-32.500 DM

abzgl. hälftiges Darlehen (Nr. ...)

-4.528,89 DM

Endvermögen der Beklagten somit

1.564,613,47 DM

Das Anfangsvermögen der Beklagten ist teilweise in zweiter Instanz noch streitig. Das Familiengericht Offenburg hat mit dem angefochtenen Urteil das Anfangsvermögen mit einem Betrag von 921.044,53 DM (bereits indexiert) wie folgt berechnet.

Wohngrundstück

577.411,55 DM

indexiert

733.396,50 DM

Garten- und Ackergrundstücke

21.583 DM

indexiert

28.397,14 DM

Citroen 2CV

2.000 DM

indexiert

6.087,77 DM

Aussteuer der Beklagten bei Heirat

30.000 DM

indexiert

91.316,61 DM

Bausparvertrag (1970 vom Vater geschenkt)

15.759,13 DM

indexiert

40.268,72 DM

Erbe nach dem Tod der Mutter 1993

20.000 DM

indexiert

21.577,78 DM

Anfangsvermögen der Beklagten somit

921.044,53 DM

Damit hat das Familiengericht als Zugewinn der Beklagten einen Betrag von 643.568,94 DM errechnet.

Im Anfangsvermögen der Beklagten bleiben noch verschiedene Positionen streitig:

1. Das frühere eheliche Anwesen der Parteien in X zzgl. weiterer Ackergrundstücke und Gartengrundstücke wurden der Beklagten während des Güterstandes zu Alleineigentum übergeben durch ihre Eltern mittels eines Übergabevertrages vor dem Notariat O. vom ... (2 UR ...). Die in diesem Übergabevertrag aufgeführten Grundstücke wurde kurze Zeit nach der Übergabe durch ein Flurbereinigungsverfahren umgelegt (am 15.12.1984), so dass sich neue Flurstücknummern mit neuen Grundflächen ergeben haben.

Im Einzelnen:

Im Übergabevertrag vom 23.10.1984 wurden der Beklagten von ihren Eltern insgesamt vier Grundstücke übergeben:

  • Flst Nr. ...
  • Flst Nr. ...
  • Flst Nr. ..."
  • Flst ...

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