Leitsatz

Im Rahmen von Zugewinnausgleichsverfahren taucht in der Praxis häufig das Problem auf, ob und wie der Hausrat zu berücksichtigen ist. Weitgehend Einigkeit besteht über die Grundregel, wonach gemeinsamer Hausrat nicht in den Zugewinnausgleich gehört (vgl. BGH in FamRZ 1984, 144 ff.).

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute und stritten um den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers ggü. der Beklagten. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 15.4.1999 geschieden.

Im Rahmen der Berechnung des Zugewinns der Beklagten war eine Vielzahl von Positionen in ihrem Anfangs- und Endvermögen streitig. Das erstinstanzliche Gericht hat ihr Endvermögen mit 1.564.613,47 DM berechnet und ihr Anfangsvermögen mit einem Betrag von 921.044,53 DM angesetzt.

Das Endvermögen des Klägers wurde von dem erstinstanzlichen Gericht mit 352.110,67 DM bewertet.

Das erstinstanzliche Gericht errechnete einen Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers von 145.729,14 DM.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgte sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Kläger gemäß § 1378 Abs. 1 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch zumindest in der von dem erstinstanzlichen Gericht titulierten Höhe zustehe.

Allerdings sei entgegen dem erstinstanzlichen Urteil im Anfangsvermögen der Beklagten zum Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien eine "Aussteuer" mit einem zwischen den Parteien streitigen Wert von 30.000,00 DM nicht zu aktivieren. Hausratsgegenstände seien ausschließlich nach Maßgabe der Hausratsverordnung zwischen den Parteien zu verteilen, so dass sie - auch unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an ihnen - weder im Anfangsvermögen der Parteien noch in ihrem Endvermögen zu aktivieren seien.

Dies betreffe alle Hausratsgegenstände, die dem Anwendungsbereich der HausratsVO unterfielen und nach ihr verteilt werden könnten. Dies seien sowohl der im Miteigentum der Ehegatten stehende Hausrat, als auch die im Alleineigentum eines Ehegatten befindlichen Gegenstände, die ausnahmsweise nach § 9 HausratsVO dem anderen Ehegatten zugewiesen werden könnten. Der Hausrat sei nach billigem Ermessen gerecht und zweckmäßig zu verteilen, während der Zugewinn allein rechnerisch zu bilanzieren sei. Der Hausrat sei deshalb insgesamt von der Berechnung des Zugewinns auszunehmen. Dies gelte auch für den Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten stehe, da oft unbekannt oder zumindest unklar sei, ob einzelne Gegenstände nach § 9 HausratsVO ausnahmsweise übertragen werden könnten.

 

Hinweis

Mit dieser Entscheidung geht das OLG Karlsruhe über den Ansatz in der Rechtsprechung des BGH hinaus, der nur den Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, von der Berechnung des Zugewinns ausnehmen wollte, der auch tatsächlich nach § 9 HausratsVO dem anderen Ehegatten zugewiesen werden kann. Aus diesem Grunde hat der BGH in Fällen, in denen eine Hausratsverteilung noch nicht stattgefunden hat, den Ehegatten als verpflichtet angesehen, alle ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände in die Auskunft aufzunehmen. Nach der vom OLG Karlsruhe vertretenen Auffassung wäre dies entbehrlich, da es auf den Hausrat und seinen Wert - unabhängig von der Frage des Mit- oder Alleineigentums im Zugewinnausgleich überhaupt nicht ankommen soll.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2009, 5 UF 186/07

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