Die Regelung des Umgangs darf die Ausgestaltung der Kontakte im Einzelnen nicht einem Dritten überlassen, sondern muss Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Kontakte sowie das Holen und Bringen des Kindes genau regeln. Bei der Anordnung eines begleiteten Umgangs ist verbindlich und durchsetzungsfähig zu regeln, wie die Kontakte stattfinden sollen und welche zur Mitwirkung bereite Person sie begleiten soll (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 5.2.2008 – 3 UF 307/07, FamRZ 2008, 1372).

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