1. Auch bei Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes kommt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Betracht, wenn dies wegen der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe der Billigkeit entspricht. Halten die Eltern allerdings übereinstimmend eine persönliche Betreuung des Kindes für erforderlich, so ist bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 Abs. 2 BGB von deren Notwendigkeit auszugehen. Der Umfang der persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung der Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802 m. Anm. Viefhues = MDR 2010, 750 = ZFE 2010, 229 [Viefhues] = FamRB 2010, 165 [Kühner]).
  2. Ob das Einkommen des gem. § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues = BeckRS 2010, 12510, FamFR 2010, 272 m. Bespr. Fiedler).
  3. Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2009 – 8 WF 155/09, FamRZ 2010, 813).
  4. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 14.4.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 m. Anm. W. Maier = MDR 2010, 696 = FuR 2010, 394 [Soyka]).
  5. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (BGH, Urt. v. 14.4.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 m. Anm. W. Maier = MDR 2010, 696 = FamRB 2010, 200 [Roessink] = FuR 2010, 394 [Soyka]).
  6. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts sind die grundsätzlich ehe- und bedarfsprägenden Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder nicht vorweg abzuziehen, wenn dadurch der angemessene Selbstbehalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten diesen gegenüber (derzeit 1100 EUR) unterschritten würde (OLG Celle, Urt. v. 18.5.2010 – 10 UF 273/09, BeckRS 2010, 12475 m. Bespr. Leipold, FamFR 2010, 274).
  7. Der Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB kann nach § 1578 Abs. 1, 2 BGB befristet werden, wenn die Erkrankung auf einer schicksalhaften Entwicklung beruht und ehebedingte Nachteile nicht eingetreten sind (OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.10.2009 – 6 UF 9/09, FamRZ 2010, 813, im Anschluss an BGH FamRZ 2009, 406).
  8.  Der Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB kann nach § 1578 Abs. 2 BGB befristet werden, wenn der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1, 2 SGBVI durch eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Betreuung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes hätte erworben werden können (OLG Hamm, Urt. v. 11.1.2010 – 4 UF 107/09, FamRZ 2010, 814).
  9. Eine sofortige Befristung/Begrenzung des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung scheidet in der Regel aus, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Waren die Ehegatten lange verheiratet, ist aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen und trifft die Unterhaltsberechtigte kein vorwerfbares Verhalten, so kommt eine sofortige Begrenzung/Befristung nicht in Betracht (OLG Jena, Urt. v. 19.11.2009 – 1 UF 58/09, FamRZ 2010, 815[LS]).
  10. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruchs auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweiser ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersvers...

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