Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts

 

Verfahrensgang

AG Germersheim (Urteil vom 08.12.2008; Aktenzeichen 1 F 76/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - Familiengericht - Germersheim vom 8.12.2008 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab 1.4.2009 i.H.v. monatlich 357 EUR zu zahlen, fällig monatlich im Voraus, befristet bis zum 31.10.2012.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu ¼, dem Beklagten zu ¾ zur Last.

Von den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.284 EUR und für die 1. Instanz in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 8.12.2008 auf 12.656,25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel führt nur teilweise zum Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte nacheheliche Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu. Allerdings ist er zu befristen.

I. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin folgt allein aus § 1572 Nr. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 22.10.2007 und in der Folgezeit bis heute aufgrund ihrer Behinderung (Einschränkung der Sehfähigkeit) nicht in der Lage war und ist, auch nur teilweise eigene Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Mit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist nicht zu rechnen. Sie bezieht auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die genannte Anspruchsgrundlage erfasst nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf der Klägerin übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht (BGH FamRZ 2009, 406 ff.).

II. Der Höhe nach beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin jedenfalls auf den von ihr verlangten Betrag von 357 EUR monatlich. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung:

Das Nettoeinkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit bei der D. AG in Wörth hat der Senat aus den Einkommensnachweisen für Januar bis August 2009 unter Einbeziehung eines 13. Monatsgehaltes und Abzug des Betrages für die Sterbekasse ermittelt mit

Ein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen kommt nicht in Betracht, da solche vom Beklagten nicht erbracht werden. Ohnehin dienen sie der Vermögensbildung, die sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen muss. Allenfalls ein Arbeitgeberzuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen könnte mit seinem Nettobetrag abgezogen werden. Einen solchen erhält der Beklagte aber nicht. 2.245 EUR

Abzuziehen sind pauschale Fahrtkosten für eine einfache Entfernung vom Arbeitsplatz von 22 km, das sind

22×2 km×230 Tage × 0,30 EUR geteilt durch 12 Monate -253 EUR

Weiter berücksichtigungsfähig ist der Beitrag für die Familienunfallversicherung mit monatlich -22,15 EUR

Hinzuzurechnen ist die im Jahr 2009 mit Bescheid vom 20.3.2009 erhaltene Einkommensteuererstattung für 2007 mit monatlich

Der Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2010 mit einer Steuernachzahlung zu rechnen haben wird, weil ein zu hoher Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist, kann derzeit noch keine Berücksichtigung finden. Dies muss gegebenenfalls einer Abänderung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides vorbehalten bleiben, wie ohnehin diese Position anhand der jeweils in den folgenden Kalenderjahren ergehenden Einkommensteuerbescheide zu überprüfen sein wird. 43,16 EUR

Es ergibt sich somit ein bereinigtes Einkommen i.H.v. 2.013,01 EUR von dem nach Abzug des Erwerbsanreizes i.H.v. -201,30 EUR 1.811,71 EUR

als unterhaltsprägendes Einkommen des Beklagten zur Verfügung stehen.

Die Klägerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. derzeit

Der vor dem 1.7.2009 niedrigere Rentenbetrag kann außer Betracht bleiben, da er sich auf das Ergebnis nicht auswirkt. 973,96 EUR

Die Sozialleistungen, welche die Klägerin in Form von Blindengeld und Blindenhilfe erhält, dienen gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 1610a BGB der Deckung krankheitsbedingter Mehraufwendungen. Der Beklagte hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

Soweit die Klägerin außergerichtlich und im Schriftsatz vom 18.3.2009 die Anrechnung eines Betrages von 300 EUR angeboten hat, geschah dies ausdrücklich im Rahmen eines Vergleichsangebotes bzw. "als Entgegenkommen". Keineswegs hat sie damit eingeräumt, in dieser Höhe keinen Mehrbedarf zu haben.

Die Klägerin wohnt im beiden Parteien noch je zur Hälfte gehörenden früheren Familienheim. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit rund 130 qm Wohnfläche. Bei Ansatz eines Quadratmeterpreises von 5 EUR ist der hälftige Wohnwert mit der Klägerin als Einkommen zuzurechnen. 325 EUR

Die Klägerin zahlt die noch bestehenden Darlehen, auch den vom Beklagten als Gesamtschuldner geschuldeten Betr...

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