Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, dass trotz des Fehlens ehebedingter Nachteile die Befristung seines Altersunterhaltsanspruchs gem. § 1578b Abs. 2 BGB nicht der Billigkeit entspricht. Es ist dann allerdings die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen.

2. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität kann dazu führen, dass die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht bis zur Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs erfolgt. Es kann insoweit der Billigkeit entsprechen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten insgesamt ein Betrag i.H.v. monatlich 1.000 EUR verbleibt.

 

Normenkette

BGH §§ 1571, 1578b Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 22 F 327/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 24.3.2010 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 27.6.1996 vor dem AG - Familiengericht - Schwarzenbek -abgeschlossene Vergleich - 8 F 3/91 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, ab Juni 2009 an die Beklagte folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

Juni 2009:

Elementarunterhalt:Altersvorsorgeunterhalt:

172 EUR44 EUR

Juli 2009 -Februar 2010:

Elementarunterhalt:Altersvorsorgeunterhalt:

mtl. 188 EURmtl. 44 EUR

März 2010 -Juni 2010:

Elementarunterhalt:Altersvorsorgeunterhalt:

mtl. 192 EURmtl. 44 EUR

ab Juli 2010:

Elementarunterhalt

mtl. 90 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 58 %, die Beklagte 42 % der Kosten des ersten Rechtszuges.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Abänderung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs über die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Der am 14.5.1944 geborene Kläger und die am 6.6.1945 geborene Beklagte haben am 17.11.1967 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien ist am 25.9.1969 der gemeinsame Sohn D. geboren worden. Seit Januar 1990 leben die Parteien voneinander getrennt.

Am 26.2.1991 trat die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Klägers ein. Mit Urteil des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 27.6.1996 wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden (Az.: 8 F 3/91). Anlässlich der Scheidung schlossen die Parteien einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages i.H.v. 700 DM, der sich aus 563 DM Elementarunterhalt und 137 DM Altersvorsorgeunterhalt zusammensetzte. Grundlage des Vergleiches war eine halbschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagten. Im Rahmen der Scheidungsfolgesache Ehegattenunterhalt holte das Familiengericht unter dem 11.2.1994 ein Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beklagten ein. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Beklagte krankheitsbedingt nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Die Beklagte hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Vor der Ehe arbeitete sie in Vollzeit als Verkäuferin. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien am 25.9.1969 arbeitete sie zunächst nicht mehr. Erst im Mai 1990 nahm die Beklagte wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin mit einer Arbeitszeit von 20 - 24 Stunden in der Woche auf. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.064,25 EUR. Ab März 2010 bezog sie Krankengeld i.H.v. 867,60 EUR monatlich. Seit dem 1.7.2010 bezieht sie eine monatlich Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 861,17 EUR.

Die Beklagte hat den erhaltenen Altersvorsorgeunterhalt u.a. in eine Riesterrente und in einen Bausparvertrag angelegt. Von den dort angesparten Beträgen will sie ca. 5.000 EUR für eine Zahnbehandlung verwenden. Hätte sie den Altersvorsorgeunterhalt in einem Vertrag auf Rentenbasis angelegt, erhielte sie eine zusätzliche monatliche Rente i.H.v. ca. 50 EUR.

Der Kläger ist seit dem 1.6.2009 Altersrentner. Im Juni 2009 bezog er eine monatliche Altersrente i.H.v. 1.298,74 EUR. Seit Juli 2009 bezieht er eine monatliche Altersrente i.H.v. 1.334,48 EUR.

Mit Schreiben vom 31.3.2009 forderte der Kläger die Beklagte zum Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche ab 1.4.2009 auf. Mit Schriftsatz vom 11.5.2009 reichte der Kläger eine Abänderungsklage beim AG - Familiengericht - Schwarzenbek ein.

Das Familiengericht hat den unter dem 27.6.1996 abgeschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2009 nur noch einen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 193,26 EUR und ab Renteneintritt der Beklagten keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr zu zah...

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