Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Begrenzung des Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung der Befristung bzw. Begrenzung nach § 1578b BGB sind die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die dann zu einem Gesamtunterhalt führen, zunächst gesondert zu betrachten. Danach ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

2. Im Rahmen der Prüfung des § 1578b BGB zu berücksichtigende Versorgungsnachteile des Unterhaltsberechtigten können durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt und die Übertragung von Wohnungseigentum kompensiert werden.

3. Zunächst vorhandene ehebedingte Nachteile können durch eine nachfolgende Erkrankung des Unterhaltsberechtigten ihrer Auswirkungen verlieren. Der weggefallene ehebedingte Nachteil ist dann als ein Faktor im Rahmen der Billigkeitsabwägung zur Bestimmung des Maßes der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1572, 1573 Abs. 2, § 1578b

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

 

Gründe

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung nachehelichen Unterhalt über den 31.12.2016 hinaus begehrt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Familiengericht vorgenommene Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2016 nicht zu beanstanden.

Das Verfahren wurde vor dem 1.9.2009 eingeleitet, so dass das bis dahin geltende Recht Anwendung findet, Art. 111 FGG-RG.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1572 Nr. 1 BGB, 1573 Abs. 2 BGB zu. Denn im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin als Unterhaltsberechtigte nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich somit aufgrund des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus § 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 2010, S. 869 ff.).

Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. R. vom 15.1.2008, welches im Trennungsunterhaltsverfahren der Parteien (OLG Schleswig Az. 10 UF 166/05) eingeholt wurde, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin an einem Fibromyalgiesyndrom und einem cervicalen Bandscheibenvorfall C5/6 rechts mit sensomotorischem C6-Syndrom leidet. Aufgrund dieser Erkrankung kann sie maximal halbschichtig und im Wechselrhythmus arbeiten. Darüber hinaus hat sie Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg ebenso zu vermeiden, wie Nässe und Kälte sowie körperliche Arbeiten mit häufigem Bücken und das Betätigen über Kopf. Ferner ist es erforderlich, dass von ihr eingelegte Pausen länger als ansonsten betriebsüblich sind.

Unter Beachtung dieser gesundheitsbedingten Einschränkungen und des Umstandes, dass die Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin seit 1988 nicht mehr gearbeitet hat, geht der Senat davon aus, dass ein höheres Einkommen als monatlich 400 EUR für die Antragsgegnerin nicht erzielbar ist.

Auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit könnte sie selbst im Bereich der Arzthelferin nach der langen Arbeitspause auf dem Arbeitsmarkt maximal 900 EUR erzielen, so dass der sich insoweit ergebende Einkommensausfall über einen Krankheitsunterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 1 BGB auszugleichen ist. Der darüber hinausgehende Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ergibt sich als Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB.

Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der Berechnung des AG - Familiengerichts -, die von den Parteien mit der Berufung nicht angegriffen wird.

Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Ergebnis gem. § 1578b Abs. 2 BGB zu Recht bis zum 31.12.2016 befristet.

Bei der Frage der Befristung sind die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die dann zu einem Gesamtunterhalt führen, jeweils gesondert zu betrachten (vgl. BGH FamRZ 2010, S. 869 Rz. 39 ff.). Danach ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB, bei dem eine Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer, ist als sie ohne die Ehe wäre (vgl. BGH FamRZ 2009, S. 406). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist. Dadurch werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt (BGH, FamRZ S. 1325; BGH, FamRZ 2008, S. 1508). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur in einem geringen Umfang Rentenanwartschaften...

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