Einer seit langem bestehenden Forderung entsprechend wird nunmehr in Anlehnung an die §§ 1605 Abs. 1 Satz 2, 1580 BGB ein Anspruch auf Vorlage von Belegen auch im Zugewinnausgleichsverfahren eingeführt, so dass nunmehr vor Klageerhebung (ab 1.9.2009: Antragstellung) die Angaben des Auskunftspflichtigen überprüft und kontrolliert werden können. Nach den Gesetzesmaterialien besteht die Pflicht zur Vorlage von Belegen nur in dem Umfang, in dem solche Belege noch vorhanden sind. Es ist zu befürchten, dass der Streit darüber zu einer deutlichen Verlängerung der Verfahren führen wird. Zwar bewahren Banken Kontounterlagen nur 10 Jahre auf, i.d.R sind die Unterlagen aber auch für länger zurückliegende Zeiträume mikroverfilmt und werden – allerdings gegen teilweise hohes Entgelt – zur Verfügung gestellt. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen muss – wie auch im Unterhaltsrecht – gesondert bzw. neben einem Auskunftsanspruch geltend gemacht und nach Art und Anzahl der Belege so konkret bezeichnet werden, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist.[1]

[1] OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763.

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