Während bezüglich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung des Verfahrensbeistands der RegE in § 277 noch eine dem bisherigen Recht (§§ 67a FGG i.V.m. 1835, 1836 BGB sowie 1 – 3 VBVG) entsprechende Regelung vorsah, gilt dies nunmehr gem. § 158 Abs. 7 S. 1 nur noch für den Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Verfahrensbeistands (Verweis auf §§ 277 Abs. 1 FamFG, 1835 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Vergütung erhält dieser ohnehin nicht.[109] Für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand hingegen gilt nunmehr die pauschalierte Entschädigungsregel des § 158 Abs. 7 S. 2–4: Grundvergütung 350 EUR, erhöhte Vergütung 550 EUR. Dieser Pauschalsatz deckt auch den Aufwendungsersatz ab. Angesichts der bisher angefallenen durchschnittlichen Kosten für eine Verfahrenspflegschaft in Höhe von knapp 800 EUR[110] bedeutet dies eine wesentliche Reduzierung der Einkünfte von berufsmäßigen Verfahrensbeiständen.[111] Massive Proteste gegen die Beschränkungen von Seiten der Fachöffentlichkeit haben nicht verhindern können, dass der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Änderungen in seine Beschlussempfehlung übernommen hat.[112] Es ist zu befürchten, dass es auf der Basis der neuen Vergütungsregelung in Zukunft kaum noch gelingen wird, qualifizierte, motivierte und einsatzfreudige Verfahrensbeistände in genügender Zahl zu gewinnen. Wenn es richtig ist, dass der Gesamtaufwand für Verfahrenspflegschaften bisherigen Rechts in der Bundesrepublik rund 7 Millionen EUR pro Jahr betrug,[113] dann stellt sich die finanzorientierte "Notbremse" der Bundesländer als Armutszeugnis dar.[114] Selbst ein doppelt so hoher Gesamtaufwand sollte einem Gemeinwesen wie Deutschland die Sicherung des Kindeswohls in kritischen Verfahrenskontexten eigentlich wert sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen