Zu den bedeutsamsten Verbesserungen des FamFG gehören sicherlich die Konkretisierung und der Ausbau der Institution des Verfahrenspflegers für das Kind (§ 50 FGG a.F.), der künftig "Verfahrensbeistand" heißen soll. Nicht von allen Seiten der an einem kindschaftsrechtlichen Verfahren Beteiligten wird der Verfahrensbeistand freudig begrüßt – die Eltern betrachten ihn als Eingriff in ihre Vertretungskompetenz, andere Verfahrensbeteiligte wie das Jugendamt oder Sachverständige als Konkurrenten im kindeswohlorientierten Fallmanagement, die Bundesländer als Belastung für die Justizhaushalte. Dieser Interessenvertreter spezifisch für das Kind ist dem deutschen Gesetzgeber jedoch völkerrechtlich (Art. 9 Europäisches Kinderrechteübereinkommen) und verfassungsrechtlich vorgegeben, wie das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen betont hat,[85] und erste rechtstatsächliche Untersuchungen belegen, dass das Wirken der bisherigen Verfahrenspfleger sowohl von den Familienrichtern wie auch von den Kindern selbst außerordentlich positiv eingeschätzt wird.[86]

Die bisherige Regelung in § 50 FGG hatte Pioniercharakter, war aber durch Unklarheiten und Lücken gekennzeichnet. Erhebliche Unsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten über ihre Bedeutung und Handhabung prägten deshalb Praxis und wissenschaftliche Diskussion.[87] Die neue Regelung in § 158 klärt einige der Streitfragen und baut die Institution weiter aus, kann aber ihrerseits nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einer rundum befriedigenden Regelung sein.[88] Die folgende Darstellung muss sich aus Raumgründen auf einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen beschränken.

[85] Vgl. nur NJW 1986, 3129.
[86] Vgl. Rabe, ZKJ 2007, 437 (Projekt Münder); Stölzel/Fegert, KindPrax 2005, 53 ff.; Salgo, ZKJ 2009, 49 ff.
[87] Für die Praxis Engelhardt, FamRZ 2001, 525 ff.; für die Wissenschaft Salgo (Fn 4) Rn 11 ff.
[88] Salgo, FPR 2006, 12; Willutzki, KindPrax 2004, 197, 200.

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