Streitanfällig dürfte bei der Unternehmensbewertung zudem das bereits genannte Wahlrecht zwischen den zwei Methoden der Berechnung der Ertragsteuer gem. § 34 EStG sein, also die Frage, ob man die Fünftel-Methode anwendet oder nicht. Der Ausgleichspflichtige wird im Zweifel die für ihn steuerrechtlich ungünstigere Berechnung zugrunde legen wollen, um auf diese Weise einen hohen Abzug zu erzielen.[48] Andererseits spricht viel dafür, dass der Ausgleichsberechtigte die Anwendung derjenigen Methode verlangen kann, die im Fall einer tatsächlichen Veräußerung auch tatsächlich gewählt worden wäre. Und das wäre doch regelmäßig die steuerlich weniger belastende Variante gewesen, sofern nicht ausnahmsweise triftige Gründe für das Gegenteil sprechen. Zudem folgt auch aus § 1353 Abs. 1 BGB für Ehegatten die Obliegenheit, steuerrechtliche Vorteile im Rahmen des Zumutbaren in Anspruch zu nehmen. Ein triftiger Grund für eine abweichende Gestaltung wäre aber die Tatsache, dass das Wahlrecht der Berechnung nach § 34 EStG nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann, was bei Inhabern mehrerer Unternehmen durchaus relevant werden könnte.[49] Auch das müsste dann näher dargelegt werden.

[48] Vgl. Mast/Kogel, FamRZ 2020, 401 (403).
[49] Zum Ganzen Mast/Kogel, FamRZ 2020, 401 (404).

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