Ertragsteuern sind die Steuern, die bei einer Veräußerung auf den Veräußerungsertrag entfallen. Ausgangspunkt ist § 16 Abs. 1 EStG, welcher unter anderem den Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs der Einkommensteuer unterstellt. Veräußerungsgewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) übersteigt. Besteuert wird damit der mit der Aufdeckung stiller Reserven realisierte Vermögenswert.

Will man die Ertragsteuer im Einzelfall – hypothetisch – berechnen, muss somit zunächst der Wert der stillen Reserven bestimmt werden.[27] Ist der Steuerpflichtige 55 Jahre oder älter (oder dauernd berufsunfähig), ist allerdings nur der Gewinn zu besteuern, der den Betrag von 45.000 EUR übersteigt, § 16 Abs. 4 S. 1 EStG. Dieser Freibetrag reduziert sich in dem Umfang, in dem der Gewinn insgesamt den Betrag von 136.000 EUR übersteigt, kann sich also auch auf null reduzieren, § 16 Abs. 4 S. 2 EStG. Für Freiberufler gilt nach § 18 Abs. 3 S. 2 EStG Entsprechendes.

Bei den Veräußerungsgewinnen handelt es sich um außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Zur Ermittlung des konkreten Steuerbetrags vergleicht man die Steuern, die auf das, um die außerordentlichen Einkünfte verminderte, zu versteuernde Einkommen entfallen, mit denjenigen Steuern, die sich ergäben, wenn man zu dem genannten Betrag ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte hinzurechnen würde. Dieser Betrag wird wiederum mal 5 genommen, um die gesamten Einkünfte zu erfassen, § 34 Abs. 1 EStG. Man spricht von der Fünftel-Methode. Ist der Steuerpflichtige 55 Jahre oder älter, kann nach § 34 Abs. 3 EStG wahlweise auf Antrag auch eine Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gewählt werden.[28] Dieser niedrigere Steuersatz kann aber höchstens für einen (Teil-)Betrag von 5 Mio. EUR geltend gemacht werden und auch nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen.

Einschlägige Fälle zeigen, dass der Betrag der Ertragsteuer durchaus im sechs- oder siebenstelligen Bereich liegen kann. In einem BGH-Fall von 2011, betreffend eine Steuerberaterpraxis, waren es immerhin 144.000 EUR.[29] Da macht es zweifellos einen Unterschied, ob man diesen Betrag vom ermittelten Unternehmenswert abziehen darf oder nicht, bevor der Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz übernommen wird.

[27] Auf diesbzgl. Probleme verweist Schlünder, FamRZ 2015, 372 (373).
[28] Berechnungsbeispiele bei Mast/Kogel, FamRZ 2020, 401 (403).
[29] BGH FamRZ 2011, 1367; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2008, 1857, dort waren es 585.889 DM.

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