Leitsatz (amtlich)

Zur stichtagsbezogenen Bewertung einer Unterbeteiligung an einer GmbH & Co KG bei zeitnahem Gesamtverkauf aller KG-Anteile und Berücksichtigung latener Ertragssteuer.

 

Verfahrensgang

AG Chemnitz (Urteil vom 04.06.2007; Aktenzeichen 4 F 16/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Chemnitz vom 4.6.2007 - 4 F 16/04, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfang von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.

Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ergänzend gilt Folgendes:

Gegen das Urteil des AG - FamG - Chemnitz vom 4.6.2007 hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und geltend macht, dem Kläger stehe ein Zugewinnausgleich nicht zu.

Im Einzelnen rügt sie, dass das AG hinsichtlich der durch Verfügung von Todes wegen erlangten Unternehmensunterbeteiligung an der P. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Unternehmensbeteiligung) für die Bewertung des Endvermögens auf den auf sie nach dem Auseinandersetzungsvertrag vom 22.7.1999 entfallenden Anteil von 13,5 % des Verkaufserlöses (= 2.970.000 DM) abgestellt habe. Sie ist der Auffassung, dieser Wert entspreche nicht dem Wert der Unternehmensbeteiligung zum maßgeblichen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 5.7.1999.

Im Übrigen habe die ererbte Beteiligung nur 10 % betragen und als Teil der erbrechtlichen Auseinandersetzung sei eine Verpflichtung ggü. der ersten Ehefrau des verstorbenen Vaters zu erfüllen gewesen, die eine Einmalzahlung für eine Rentenversicherung von 705.676,12 DM bedeutet habe. Schließlich habe das Gericht bei seiner Bewertung die latente Ertragssteuerlast nicht außer Acht lassen dürfen. Dabei könne nicht auf das zum 31.12.1999 insgesamt von ihr zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Denn dieses beruhe darauf, dass Verlustzuweisungen aus der Reinvestition des Auseinandersetzungsbetrages vorgenommen und deshalb Ertragssteuern tatsächlich nicht angefallen seien.

Die Beklagte behauptet, dass bei einer stichtagsbezogen berechneten Ertragssteuer i.H.v. 1.540.025,70 DM der tatsächliche Veräußerungsgewinn lediglich 1.429.974,30 DM betragen hätte.

Schließlich - so ihre Auffassung - habe das AG fehlerhaft eine Indexierung der von Todes wegen erlangten Unternehmensbeteiligung im Anfangsvermögen nicht vorgenommen, sondern diese als privilegiertes Anfangsvermögen mit einem insoweit unstreitigen Wert von 1.778.460 DM in Ansatz gebracht. Unter Beachtung der weiteren Rügen, dass einzelne Vermögenswerte (Kontostände) und Verbindlichkeiten (Leasing eines Pkws) zu Unrecht vom AG nicht berücksichtigt seien, komme ein Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers nicht in Betracht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des AG - FamG - Chemnitz vom 4.6.2007 - 4 F 16/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und vertieft die rechtliche Argumentation, nach der trotz der fehlerhaft nicht durchgeführten Indexierung des privilegierten Anfangsvermögens und Nichtberücksichtigung weiterer aktiver bzw. passiver Bestandteile des Endvermögens der Beklagten die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erachtet wird. Eine Verringerung des Endvermögens, bezogen auf die Unterbeteiligung, sei nicht durch die Berücksichtigung einer fiktiven Ertragssteuer herbeizuführen. Im Falle eines realen Verkaufs sei nicht auf (steuerliche) Folgen eines fiktiven Verkaufs abzustellen.

Die weitere Verpflichtung ggü. der ersten Ehefrau des Erblasser aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags sei nicht aus dem Kaufpreis der KG-Anteile, sondern dem der Jahresgewinne erfüllt worden.

Der Anteil von 13,5 % bei der Auseinandersetzung resultiere aus dem Stand der Gesellschafterverrechnungskonten und sei keine Zuwendung.

Er behauptet, der von der Beklagten Anfang 1999 bei der P. GmbH geleaste Pkw Mercedes Benz mit einem Kaufpreis von 36.400 DM habe zum End-Stichtag einen Wert von 30.000 DM gehabt.

Der Kläger sieht den Wert des Anfangsvermögens der Unternehmensbeteiligung mit 1.778.460 DM als zutreffend an. Dieser Wert sei zu indexieren auf 1.918.762,22 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 Bezug genommen. Gleiches gilt für die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D. vom 24.1.2006 (Rechtsanwaltskanzlei und Immoblie), 31.7.2006 (Unternehmensbeteiligung), 21.8.2006 (Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 24.1.2006), seine schriftliche Stellungnahme vom 1...

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