Überarbeitet und erweitert wurden schließlich die Vorschriften über die Zusammenarbeit der zentralen Behörden und Gerichte.

Die Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörden sind in Art. 77 ff. Brüssel IIb-VO detaillierter und präziser als bisher gefasst. Insbesondere aber ermächtigt Art. 86 Brüssel IIb-VO die Gerichte nun ausdrücklich zur direkten Zusammenarbeit und Kommunikation und schafft insoweit Rechtsklarheit. Dies dient nicht nur der zügigeren Klärung von Zuständigkeitsfragen im Sinne von Art. 12, 13 und Art. 20 Brüssel IIb-VO, sondern dürfte Bedeutung auch im Zusammenhang mit dem Erlass von einstweiligen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Brüssel IIb-VO und im Rahmen der Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 56 ff. Brüssel IIb-VO entfalten. Darüber hinaus kann gemäß Art. 81 Abs. 1 Brüssel IIb-VO das Gericht eines Mitgliedstaates im Hinblick auf eine bereits getroffene oder beabsichtigte Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat umzusetzen ist, die Gerichte oder zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaates ersuchen, es bei der Umsetzung der Entscheidung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts. Dies zielt beispielsweise ab auf Fälle der Anordnung begleiteten Umgangs.[10]

Auch die Vorgaben für die Unterbringung eines Kindes in Pflege in einem anderen Mitgliedstaat wurden in Art. 82 Brüssel IIb-VO konkreter als in Art. 56 Brüssel IIa-VO gefasst. Insbesondere wird hervorgehoben, dass – von den Ausnahmen des Art. 82 Abs. 2 Brüssel IIb-VO abgesehen (Unterbringung bei einem Elternteil oder ggf. bei anderen nahen Verwandten) – stets die Zustimmung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eingeholt werden muss und dass die Unterbringung erst nach Erteilung der Zustimmung angeordnet bzw. veranlasst werden darf. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu übermitteln ist (Art. 82 Abs. 6 Brüssel IIb-VO). Aus Erwägungsgrund 11 der Brüssel IIb-VO, in dem der Begriff der Unterbringung näher beschrieben wird, ergibt sich, dass auch "Unterbringungen aus erzieherischen Gründen" in den Regelungsbereich von Art. 82 Brüssel IIb-VO fallen.

[10] Vgl. Erwägungsgrund 82 der Brüssel IIb-VO.

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