a) Im Gesetz wird die Entpflichtung eines Verfahrensbeistands nicht explizit geregelt. Wenn es in § 158 Abs. 5 FamFG jedoch heißt, die "Bestellung soll (…) aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt (…) angemessen vertreten werden" und in § 158 Abs. 6, 1. Halbsatz FamFG definiert ist, dass die Bestellung endet, "sofern sie nicht vorher aufgehoben wird", dann ist klar, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen bestellten Verfahrensbeistand vom Amt wieder zu entbinden, vorausgesetzt hat.[24] Welche näheren Vorstellungen und Absichten der Gesetzgeber bei der Schaffung der Möglichkeit gehabt hat, die Verfahrensbeistandschaft vorzeitig aufzuheben, geht aus den Gesetzesmaterialien indessen nicht hervor. Denn im FGG-Reformgesetz heißt es in der Einzelbegründung zu § 158 Abs. 5, 6 FamFG lediglich, dass die Bestimmung dem § 50 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FGG, der Vorgängervorschrift, entspräche.[25] Tatsächlich wurde die Bestimmung des neuen Rechts aus § 50 Abs. 3, 4 FGG wortwörtlich übernommen. Jedoch bringen auch die Materialien zum Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998, durch das § 50 FGG eingeführt wurde, in diesem Punkt keine weitere Aufklärung. Von einer Aufhebung der (damaligen) Verfahrenspflegschaft ist nur in der Erläuterung des § 50 Abs. 3 FGG die Rede. Dort heißt es, dass das Familiengericht selbst dann an der Verfahrenspflegschaft festhalten könne, wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, weil eine Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung nur in Betracht komme, wenn die Interessen des Kindes von dem Rechtsanwalt angemessen vertreten werden.[26] Das kann nur dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber des § 50 FGG eine Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung nur in einer Konstellation vor Augen gehabt hat; nämlich im Fall, dass das Kind ausnahmsweise durch einen Rechtsanwalt (oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten) vertreten wird und diese Vertretung sich als "angemessen" erweist. Der Gesetzgeber des § 158 FamFG hat diese Sichtweise unverändert übernommen. Im Ergebnis geht der gesetzgeberische Wille damit wohl dahin, die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft bzw. -beistandschaft auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken; sie soll auch nur dann in Betracht kommen, wenn die weitere Vertretung der Kindesinteressen im Verfahren gewährleistet ist.

b) Erreichen lässt sich dieses Ziel über eine entsprechende Heranziehung des Pflegschaftsrechts.[27] Nach §§ 1886, 1887 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB kann ein Pfleger entlassen werden, wenn durch die Amtsfortführung das Interesse des Mündels gefährdet wäre oder seine Entlassung dem Wohl des Mündels dient. Anders als der Pfleger steht der Verfahrensbeistand zwar nicht unter der Aufsicht des Gerichts, aber er ist dem (verfahrensrechtlichen) Kindeswohl verpflichtet und eine ergänzende Heranziehung von einzelnen Vorschriften des Pflegschaftsrechts auf Pflegschaften außerhalb des BGB ist keineswegs ausgeschlossen.[28] Anders als der von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur herangezogene Maßstab der Geeignetheit des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 1 FamFG – dieser kann entlassen werden, wenn er sich nachträglich aufgrund objektiver Gesichtspunkte als ungeeignet erweist –,[29] erscheint eine Analogie zu §§ 1886, 1887 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB besser geeignet, die Entpflichtung eines Verfahrensbeistands entsprechend dem gesetzgeberischen Willen[30] von vornherein auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken; unter Zuhilfenahme dieses Maßstabs lässt sich verhindern, dass die Art und Weise, wie der Verfahrensbeistand sein Amt führt, Eingang in die Erwägungen um seine eventuelle Entlassung findet. Auch seine teilweise Entpflichtung durch Reduzierung des Aufgabenkreises in der Beschwerdeinstanz auf ein Tätigwerden nur noch im originären Aufgabenkreis, um auf diese Weise Kosten zu sparen, dürfte sich nach dem Maßstab der §§ 1886, 1887 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB sachgerecht eingrenzen lassen.

c) Ungeachtet der Unsicherheiten über die korrekte rechtliche Grundlage für eine nachträgliche Entpflichtung des Verfahrensbeistands zeigt die bisherige Praxis, dass die Familiengerichte die Entpflichtung des Verfahrensbeistands zu Recht nur mit größter Zurückhaltung praktizieren. Zwar kann ein Verfahrensbeteiligter anregen, dass das Familiengericht die Entlassung des bisherigen Verfahrensbeistands und die Bestellung eines neuen Verfahrensbeistands prüft und aus dieser Anregung erwächst dem Gericht die Pflicht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Verfahrensbeistands gegeben sind.[31] Aber derartige Anregungen haben insgesamt nur sehr selten den angestrebten Erfolg.[32] Das ist schon deshalb richtig, weil eine Amtsenthebung des Verfahrensbeistands im Hinblick auf dessen Unabhängigkeit gegenüber dem Gericht, aber auch im Verhältnis zu den Eltern des Kindes, nicht unproblematisch ist.[33] Eine äußerst restriktive Handhabung ist weiter geboten, um zu verhindern, dass einem provozierenden, den Verfahrensbeistan...

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