Ein wichtiger Hinweis des Bundesgerichtshofs[34] für die Praxis, der nicht oft genug wiederholt werden kann, betrifft die Schlüssigkeit des Sachvortrags: Es genügt nicht, den Schenkungsvorgang an sich darzulegen, sondern es muss Sachvortrag zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des durch die Schenkung geschaffen Zustands gehalten werden. Wird in diesem Zusammenhang nichts zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen, kann das Gericht davon ausgehen, dass diese für den Anspruch unerheblich sind.[35]

Häufig ist die Frage nach dem Empfänger der Schenkung streitig: War es das Schwiegerkind, das eigene Kind – oder waren es beide? Das OLG Bremen[36] hat Indizien benannt, die herangezogen werden können: bei Überweisungen Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos, der vorgesehene Verwendungszweck.

[34] BGH FamRZ 2016, 457.
[35] OLG Bremen FF 205, 464.

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