Die Abänderungsklage ist auch gegen eine Jugendamtsurkunde oder einen sonstigen einseitig errichteten Titel möglich.[127] Es besteht auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde.[128] Denn diese sind nicht Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung geworden, welche an die neuen Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr richten sich die Abänderung der Jugendamtsurkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen.

Verlangt ein Unterhaltsschuldner die Herabsetzung von Unterhalt, der in einer Jugendamtsurkunde tituliert ist, dann muss er mit seiner Abänderungsklage nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens im Vergleich zu dem der Titulierung wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Urkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrunde liegt.[129]

In Jugendamtsurkunden titulierter Unterhalt kann auch rückwirkend herabgesetzt werden, da die Schutzwirkung des § 323 Abs. 3 ZPO Jugendamtsurkunden gem. § 3, 23 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 60 SGB VIII nicht zukommt.[130]

Hat dagegen ein Unterhaltsschuldner über den begehrten Unterhalt beim Jugendamt einen Titel errichtet, der niedriger ist als der begehrte Unterhalt, ist die Differenz vom Gläubiger durch eine Titelergänzungsklage geltend zu machen.[131]

[126] Ausführlich Götsche, ZFE 2008, 207, 212.
[128] BGH FamRZ 2004, 24; vgl. aber BGH FamRZ 1997, 281, 283.
[130] OLG Nürnberg FamRZ 2004, 212. Zur Frage, in welchen Fällen sich eine Bindung daraus ergibt, dass der einseitig errichtete Titel auf Grund einer vorangehenden Vereinbarung der Beteiligten errichtet worden ist, siehe Viefhues, Fehlerquellen im familiengerichtlichen Verfahren, 2007, Rn 1720 ff.

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