Ein Dauerthema in der Praxis ist die fehlerhafte Anwendung des Erwerbstätigenbonus, die häufig auf einem unreflektierten Gebrauch der Differenzmethode beruht. Der Erwerbstätigenbonus ist nur vom Erwerbseinkommen[148] bei tatsächlich ausgeübter Erwerbsarbeit[149] abzuziehen, wenn es um Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt geht.[150] Das gilt auch für fiktives Erwerbseinkommen[151] und nach Auffassung des OLG München auch bei einer Steuererstattung aus dem Erwerbseinkommen.[152] Er ist aus dem bereinigten Nettoeinkommen zu ziehen[153] und nach dem Willen des BGH jetzt sogar rückwirkend für alle Zeiträume bundesweit in Höhe 1/10.[154] Ein höherer Abzug bleibt möglich, muss aber im Einzelfall begründet werden. Kein Abzug also bei Renten und Pensionen,[155] ALG I,[156] Abfindungen, die monatlich als Einkommensersatz umgelegt werden,[157] Krankengeld,[158] Eltern- oder bayerischem Betreuungsgeld[159] sowie Kapitaleinkünften, Mieten und Pachten und dem Wohnwert.[160]
Der Erwerbstätigenbonus kann nur auf Ebene der Bedarfsermittlung[161] und bei der Bedürftigkeitsebene abgezogen werden, nicht hingegen bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit.[162] Schließlich gilt er nur bei der Quotenunterhaltsberechnung, während er bei der konkreten Bedarfsberechnung bei beiden Ehegatten nicht zu berücksichtigen ist.[163]
Hier ist also besondere Achtsamkeit bei der Einkommensberechnung gefragt, da gerade bei höheren Einkommen das Zehntel immer noch einen nicht unerheblichen Unterschied macht, wenn es dem eigenen Mandanten oder dem Gegner "untergejubelt" wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen