Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 24.11.2014; Aktenzeichen 56 F 182/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Kiel vom 24.11.2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die 15-jährige Antragstellerin lebt seit Ende Januar 2014 bei ihrer Mutter, nachdem sie zuvor einige Zeit bei dem Antragsgegner, ihrem Vater, gelebt hatte. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse in den Jahren 2013 und 2014 (Steuererstattungen, Kapitaleinkünfte, weitere Einkünfte) in Anspruch. Einen zunächst gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat sie mit Schriftsatz vom 22.10.2014 zurückgenommen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 7.11.2014 beantragt, ihm die von der Antragstellerin eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen zugänglich zu machen. Das AG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24.11.2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde/Gegenvorstellung vom 27.11.2014, mit der er seinen Antrag auf Einsicht weiter verfolgt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 9.12.2014) und die Sache dem OLG Schleswig zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Dem Antragsgegner steht gegen die Entscheidung des AG, ihm die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der zugehörigen Belege nicht nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG zugänglich zu machen, ein Rechtsbehelf - insbesondere die Beschwerde nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO - nicht zu. Ein Beschwerderecht des Antragsgegners kommt weder in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 FamFG noch aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht.

Nach § 117 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO darf das Gericht die von dem Antragsteller im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereichte Erklärung nebst Belegen dem Gegner u.a. dann zugänglich machen, wenn der Gegner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat. Der Gesetzgeber hat diese Befugnis dem Gericht jedoch allein im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe eingeräumt, nicht aber einen (verfahrensrechtlichen) Anspruch des Antragsgegners begründen wollen (vgl. OLG Bremen FamRZ 2012, 649 f.; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 805 f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.10.2014 - 9 WF 1163/14, iuris; Motzer in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2013, § 117 Rz. 25; Zöller/Geimer, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 117 Rz. 20; vgl. auch Viefhues, FuR 2013, 488, 493: "kein Anspruch des Verfahrensgegners"). So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 325 zu Nr. 6):

"Durch die Ergänzung in Abs. 2 Satz 2 wird dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis gegeben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen besteht ... Wenn der Gegner auf die Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch hat, erscheint es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können ..."

Dem Antragsgegner steht vielmehr in dem nicht kontradiktorischen Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ein Beschwerderecht nicht zu. Die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge. Der Gegner wird zwar in diesem zwischen Gericht und Antragsteller geführten Nebenverfahren zu den sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung nach § 118 Abs. 1 ZPO angehört. Er wird aber durch die Bewilligung der Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe rechtlich nicht beschwert, was zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des Gegners führt (vgl. BGH NJW 2002, 3554).

Ein - ggf. ein Beschwerderecht i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründendes - Recht auf Einsicht in die vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen des Prüfungsverfahrens zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe steht dem Antragsgegner auch nicht aus § 13 FamFG/§ 299 ZPO zu. Die nach § 117 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht des § 13 FamFG/§ 299 Abs. 1 ZPO, wie bereits der spezielleren Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO entnommen werden kann (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, Komme...

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