In einem vom BGH mit Beschl. v. 9.6.2021 entschiedenen Fall ging es um die pandemiebedingte Aussetzung des Umgangs durch das als Umgangsbegleiter eingesetzte Jugendamt.[49] Der BGH stellt klar, dass, damit die Verhängung eines Ordnungsgelds aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsregelung erfolgen könne, die Person oder Behörde, gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, Verpflichtete der Umgangsregelung sein müsse. Soweit das Jugendamt selbst mitwirkungsbereiter Dritter im Sinne von § 1684 Abs. 3 BGB sei, nehme, so der BGH, dies nicht am vollstreckbaren Inhalt des Beschlusses teil. Entsprechend liege keine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine ihm insoweit obliegende Verpflichtung vor. Für die Praxis noch einmal wichtig ist der Hinweis des BGH, dass der umgangsberechtigte Elternteil zwar ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts hat. Daraus folgt aber zugleich, dass vor dem Familiengericht ein Mitwirkungsanspruch gegen das Jugendamt oder den Träger der Jugendhilfe nicht geltend gemacht werden kann. Relevant für die Praxis ist, dass die Entscheidung in Abgrenzung zu der Entscheidung des BGH vom 19.2.2014 erfolgt.[50] In diesem Fall ging es darum, dass das JA in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt und damit selbstständig Verpflichteter war. Entsprechend konnte hier ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Autor: Dr. Petra Volke, Richterin am OLG Köln

FF 6/2022, S. 231 - 238

[50] BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732.

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