Der BGH hatte im Jahr 2021 die Gelegenheit, den in der Literatur und Rechtsprechung bestehenden Streit betreffend der Verfahrensfähigkeit eines 16jährigen Mädchens in einem sie betreffenden Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB zu entscheiden. Der BGH macht deutlich, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verfahrensfähigkeit grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht entspricht, soweit Sonderbestimmungen (§§ 167 Abs. 3, 275, 316 FamFG) nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmten und soweit nicht ausnahmsweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Verfahrensfähigkeit bestehe. Der Begriff der Verfahrensfähigkeit sei enger als derjenige der Beteiligtenfähigkeit des §§ 8 Nr. 1 FamFG; verfahrensfähig könne andererseits nur sein, wer auch beteiligtenfähig ist. Den Streit, ob § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dahingehend auszulegen sei, dass dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen für ein Verfahren nach § 1666 BGB die Verfahrensfähigkeit zuzubilligen sei, entscheidet der BGH dahingehend, dass dies deshalb zu verneinen sei, weil ein Verfahren nach § 1666 BGB dem Minderjährigen kein konkretes subjektives Recht zuerkenne. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sei auf die Fälle beschränkt, in denen die Minderjährigen ein subjektives Recht nach bürgerlichem Recht zustehe. Für die anwaltliche Praxis hat dies zur Konsequenz, dass ein mindestens 14 Jahre alter Jugendlicher in einem Verfahren nach § 1666 BGB mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellen kann.

In seinem am 6.10.2021 ergangenem Beschluss[48] hat der BGH im Hinblick auf sorgerechtliche Anträge von Eltern, ein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Erkrankung, vorläufig auszusetzen, klargestellt, dass der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet sei und zuständig ausschließlich die Verwaltungsgerichte seien. Weiter komme eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht. Schließlich weist der BGH darauf hin, dass elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden regelmäßig keine Veranlassung gäben, Vorermittlungen für die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB durchzuführen.

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