I. Die Klägerin ist die getrenntlebende Ehefrau des Beklagten; aus der Ehe sind die beiden Kinder L und T hervorgegangen, die in der Obhut der Klägerin leben. Im vorliegenden, am 31.8.2009 eingeleiteten Verfahren verfolgt die Klägerin im Wege einer Stufenklage eigene Trennungs- sowie (als Prozessstandschafterin) Kindes-Unterhaltsansprüche jeweils für die Zeit ab Juli 2009.

Das Amtsgericht – welches das Verfahren bislang nach den seit dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften behandelt – hat ihr mit Beschl. v. 18.10.2009 die nachgesuchte Prozesskostenhilfe (PKH) – als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet – unter Anwaltsbeiordnung bewilligt und dabei ausdrücklich klargestellt, dass sich die Bewilligung auf die Stufenklage insgesamt erstreckt und dem Vorbehalt unterliegt, den noch zu beziffernden Zahlungsantrag auf seine Erfolgsaussicht hin zu überprüfen.

Nach zwischenzeitlich erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.6.2010 ihre Anträge beziffert und – im Hinblick auf den ausdrücklichen Vorbehalt – um Zustellung erst nach "endgültiger Entscheidung" über die PKH gebeten. Nach (ergebnislos gebliebenem) Ablauf der dem Beklagten gesetzten und antragsgemäß verlängerten Stellungnahmefrist hat das Amtsgericht mit Beschl. v. 13.9.2010 den "Antrag der Antragstellerin vom 24.6.2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts … zurückgewiesen" und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie von ihrem getrenntlebenden Ehemann keinen "Verfahrenskostenvorschuss" erlangen könne.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, die – unter Hinweis auf die bereits für die Stufenklage insgesamt erfolgte Bewilligung und Beiordnung – weiter die Erstreckung auf die Zahlungsanträge begehrt und ergänzende Ausführungen zu der vom Amtsgericht angenommenen Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten auf einen Vorschuss macht.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und lediglich hinzugefügt, erst aufgrund der Auskünfte sei nunmehr bekannt, dass dem Beklagten ein Nettoeinkommen von gut 2.700 EUR zur Verfügung stehe.

Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

1. Das vorliegende Verfahren ist ausweislich des Eingangsstempels der Telefaxannahmestelle des Amtsgerichts am 31.8.2009 – also vor Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.2009 – eingeleitet worden; mithin sind hier, da offenkundig auch keine der Sondervorschriften nach Art. 111 Abs. 3 bis 5 FGG-RG einschlägig sind, weiter die bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Soweit das Amtsgericht bislang fälschlich von der Anwendbarkeit der ab 1.9.2009 geltenden Vorschriften ausgeht, wirkt sich dies auf die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Rechtsfragen – schon aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe – nicht entscheidend aus; das Amtsgericht wird aber im weiteren Verfahren auf das tatsächlich maßgebliche Verfahrensrecht abzustellen haben.

2. Für eine – wie vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene – "Versagung" der PKH besteht im Streitfall schon aus Rechtsgründen keine Möglichkeit.

Bei der Stufenklage werden mit dem Auskunftsantrag zugleich auch alle weiteren Stufenanträge rechtshängig (BGH, Urt. v. 8.2.1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797 ff.); zugleich bestimmt sich der Gegenstandswert der Stufenklage insgesamt – und damit auch des Auskunftsantrages – nach dem letztendlich werthöchsten Einzelantrag, also regelmäßig nach dem – anfangs naturgemäß noch nicht abschließend zu beziffernden – Leistungsantrag (§ 44 GVG; entsprechend für das ab September 2009 geltende Recht § 38 FamGKG).

Anerkanntermaßen erstreckt sich entsprechend auch die Bewilligung von PKH für eine Stufenklage auf sämtliche Stufen (vgl. etwa OLG Celle, Beschl. v. 22.2.1996 – 18 WF 15/96, FamRZ 1997, 99 f. = NdsRpfl 1996, 232 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.7.2002 – 9 WF 101/02, MDR 2003, 171 f.; OLG Jena, Beschl. v. 23.4.2007 – 8 WF 98/07, FamRZ 2007, 1755; KG, Beschl. v. 25.10.2007 – 16 WF 246/07, FamRZ 2008, 702; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2008 – 9 WF 39/08, FamRZ 2008, 1354; OLG Köln, Beschl. v. 23.3.2011 – 4 WF 23/11, juris = OLG Report NRW 17/2011 Anm. 7; Reinken, Die Behandlung von Verfahrenskostenhilfeanträgen bei Hauptsacheerledigung, Anerkenntnis und Stufenklagen, FPR 2009, 406, 408; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn 37 m.w.N.), wobei zutreffenderweise von einer immanenten Beschränkung für die Zahlungsstufe auf dasjenige auszugehen ist, was von den in den vorangegangenen Stufen erreichten Auskünften gedeckt wird (vgl. Reinken a.a.O.; Zöller a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.). Von diesem Verständnis ist offenkun...

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