Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung der Prozesskostenhilfe für Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Wege der Stufenklage ein Anspruch geltend gemacht und PKH beantragt, sind zunächst nur für die Auskunftsstufe die Voraussetzungen der PKH zu prüfen und zu entscheiden. Nach Übergang in das Betragsverfahren bedarf es deshalb keines neuen PKH-Antrages, vielmehr hat das Gericht von Amts wegen über den noch insoweit offenen Antrag zu entscheiden.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 124, 254

 

Verfahrensgang

AG Sangerhausen (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen 2 F 44/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Sangerhausen vom 12.3.2007 (Az.: 2 F 44/07) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.4.2007 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1811 Anlage 1 GKG) zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Antragstellerin für eine beabsichtigte Stufenklage auf Trennungsunterhalt für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und sich die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insb. zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Trennungsunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Klageentwurf ist dies der 1.9.2005), vorbehalten.

Gegen diesen Vorbehalt des AG im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Erklärung eines derartigen Vorbehalts sei in der für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung abschließenden Regelung des § 124 ZPO nicht gesetzlich geregelt. Ein nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eintretender Wechsel in der Beurteilung des bewilligenden Gerichts könne die Aufhebung der Bewilligung nicht begründen, insb. dann nicht, wenn dem Gericht die zur Aufhebung führenden Gründe bereits bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bekannt gewesen seien. Hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes habe die Antragstellerin umfassend vorgetragen, so dass dem AG eine vollständige Prüfung der Erfolgsaussichten möglich gewesen sei. Wenn das AG der Ansicht gewesen sei, es bestünden nur teilweise Erfolgsaussichten hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes, so hätte es ihm oblegen, Prozesskostenhilfe nur für einen beschränkten und konkret zu benennenden Antrag zu formulieren. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Stufenklage unter dem Vorbehalt der Prüfung der Erfolgsaussichten des Betragsverfahrens hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes sei weder zulässig noch begründet gewesen.

Ebenso habe die Prozesskostenhilfebewilligung nicht deshalb unter den in Rede stehenden Vorbehalt gestellt werden dürfen, weil bei einer Stufenklage erst nach Auskunftserteilung eine Bezifferung des Zahlungsantrags erfolgen könne, denn zum einen sei der Vorbehalt diesbezüglich gerade nicht erklärt worden, und andererseits sei die Prozesskostenhilfebewilligung von vornherein auf den sich nach der Auskunft ergebenden Antrag beschränkt.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und ausgeführt, die Bewilligung sei auf einen Antrag beschränkt, der sich auf Grund der erteilten Auskunft des Antragsgegners ergebe. Eine Mehrforderung sei von der Bewilligung nicht erfasst. Im Falle der Bezifferung werde das AG über die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes erkennen. Für eine diesbezügliche Prüfung sei derzeit noch kein Raum, weil noch nicht feststehe, ob der Antragsgegner überhaupt unterhaltspflichtig sei.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie wurde insb. innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt (§§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Naumburg (vgl. Beschl. v. 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - abgedruckt in FamRZ 1994, 1042 f.; Beschl. v. 15.7.1998 - Az.: 8 WF 146/98; Beschl. v. 27.10.1998 - Az.: 8 WF 269/98; Beschl. v. 31.3.1999 - Az.: 3 WF 35/99, OLGReport Naumburg 2000, 13 - abgedruckt in FamRZ 2000, 101 f.; Beschl. v. 29.12.2006 - Az.: 3 WF 206/06 - zitiert nach "juris") ist im Rahmen einer Stufenklage über die zu gewährende Prozesskostenhilfe in mehreren Teilabschnitten, d.h. grundsätzlich zuerst über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe und anschließend - nach Übergang in diese zweite Stufe - für das Betragsverfahren zu entscheiden (vgl. auch KG v. 20.9.2004 - 3 WF 189/04, KGReport Berlin 2004, 587 = FamRZ 2005, 461). Diese Stufe ist jedoch vorliegend noch nicht erreicht. Der Bedeutung der Stufenklage als einheitliches Rechtsbegehren ist dadurch Rechnung getragen, dass es nicht jeweils eines neuen Prozesskostenhilfeantrags beim Übergang von einer in die nächste Stufe bedarf. Weil aber für die einzelnen Stufen die Erfolgsaussicht versc...

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