Normenkette

ZPO § 124

 

Verfahrensgang

AG Senftenberg (Aktenzeichen 31 F 488/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG Senftenberg vom 22.5.2002 aufgehoben.

 

Gründe

Die Entscheidung ist gem. §§ 26 Nr. 10, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu treffen.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin verweigert worden ist.

Das AG war nicht befugt, seinen die Prozesskostenhilfe uneingeschränkt bewilligenden Beschluss vom 29.3.2000 mit Beschluss vom 22.5.2002 dahin abzuändern, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigten Anträge auf Getrenntlebendunterhalt versagt wird.

Bei einer Stufenklage erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf alle anhängig gemachten Ansprüche, also auch auf den zunächst noch nicht bezifferten Zahlungsantrag, soweit er von der Auskunft gedeckt ist (BGH v. 8.2.1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797; OLG Hamm v. 22.3.1996 – 12 WF 289/95, OLGReport Hamm 1996, 144 = FamRZ 1997, 97; OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.10.1997 – 10 W 23/97, OLGReport Brandenburg 1998, 106 = FamRZ 1998, 1177). Da die Bewilligung den damals noch nicht bezifferten Zahlungsantrag einschließt, wird durch den erneuten Prozesskostenhilfeantrag kein neues Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet. Zur Zeit der einheitlichen Prozesskostenbewilligung steht zwar der Wert des letzten Antrages der Stufenklage noch nicht fest. Dennoch besteht nicht die Gefahr, dass die Staatskasse für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge aufkommen muss. Die PKH-Bewilligung ist nämlich von vornherein auf den sich nach der Auskunft ergebenden Antrag beschränkt.

Der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss ist unanfechtbar. In Zusammenschau mit der Regelung des § 124 ZPO wird danach deutlich, dass der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss von Amts wegen nicht abgeändert werden kann. Denn in § 124 ZPO sind die Aufhebungsmöglichkeiten abschließend geregelt. Eine sachlich unzutreffende Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann, wenn der Fehler beim Gericht liegt, von Amts wegen nur unter den Voraussetzungen des § 124 Ziff. 1–4 ZPO aufgehoben werden. Für das Vorliegen der in § 124 Ziff. 1–4 ZPO geregelten Aufhebungsgründe ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, und hierauf hat das AG die Abänderung des Beschlusses auch nicht gestützt. Die Abänderung des Beschlusses des AG vom 29.3.2000 durch den Beschluss vom 22.5.2002 war jedenfalls insoweit unzulässig, als der Klägerin damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist, denn in § 124 ZPO sind die Gründe, aus denen bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich wieder aufgehoben werden kann, abschließend aufgezählt. Ein nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eintretender Beurteilungswechsel des bewilligenden Gerichts rechtfertigt danach die Aufhebung der Bewilligung ebenso wenig wie eine rechtsirrig erfolgte Bewilligung (OLG Hamm v. 25.2.1994 – 8 WF 61/94, FamRZ 1994, 1268 [1269]; OLG Brandenburg v. 1.7.1999 – 9 WF 94/99, FamRZ 2000, 1229 [1230]).

Der Antragsteller darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sorgfältig geprüft und zutreffend über den Antrag entschieden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass sich das Gericht in der ersten Prozesskostenhilfebewilligung vorbehalten kann, nach Bezifferung des Klageantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Auch wenn – wie hier – ein solcher Vorbehalt fehlt, kann das Gericht trotz der gebotenen einheitlichen Entscheidung, mit der das AG vorliegend durch Beschluss vom 30.3.2000 der Klägerin für die Stufenklage Prozesskostenhilfe bewilligt hat, nach Bezifferung des Zahlungsantrages, die die Klägerin vorgenommen hat, dessen Erfolgsaussicht erneut prüfen und durch einen Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag von der Prozesskostenhilfe gedeckt ist.

Dies schließt aber nicht etwa eine dahingehende Entscheidung ein, dass nunmehr die Prozesskostenhilfe aus Gründen versagt werden kann, die sich nicht aus der erteilten Auskunft ergeben und sich damit allein auf die Höhe des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs beschränken. Denn die völlige Versagung von Prozesskostenhilfe für den auf Zahlung gerichteten Klageantrag steht im Widerspruch zu der bereits erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung und ist zudem – wie bereits ausgeführt – nicht zulässig.

Soweit das AG nunmehr eine entsprechende Klarstellung durch Beschluss herbeizuführen beabsichtigt, wird es zu prüfen haben, inwieweit der bezifferte Zahlungsanspruch von der erteilten Auskunft des Beklagten gedeckt ist. Hierbei hat die bereits im Verfahren zur Prüfung der Prozesskostenhilfe durchgeführte Beweisaufnahme außer Betracht zu bleiben, da diese bereits nicht zulässig war. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats im Verfahren 9 WF 100/02 verwiesen. Eine Verwert...

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