Durch die kommende (zum 1.9.2009) Einführung des FamFG sind in der eigentlichen Verfahrenskostenhilfe maximal 20 % der Eingänge eines durchschnittlichen Amtsgerichts betroffen.

Die Einführung des § 78 Abs. 2 FamFG bedeutet keine Änderung der "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage", dagegen eine Änderung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit.

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