1. Ist die Kindesmutter psychisch nicht in der Lage, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu ermöglichen und ihre Wohlverhaltens- und Loyalitätspflicht zu erfüllen, so kann es geboten sein, ihr hinsichtlich des Umgangs des Vaters mit dem Kind das Sorgerecht zu entziehen und diesen Teilbereich der elterlichen Sorge einschließlich des Rechts, das Kind durch eine ambulante oder stationäre Therapie auf einen entsprechenden Umgang mit dem Vater vorzubereiten, auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen (OLG Naumburg, Beschl. v. 30.6.2008 – 8 UF 12/08, FamRZ 2009, 792).
  2. Sind die Risiken für eine Kindeswohlgefährdung bei einem Wohnortwechsel mit der Mutter in deren (italienische) Heimat angesichts der durch die Trennung der Eltern durchgemachten erheblichen Anpassungsprozesse größer als bei einem Verbleib in Deutschland, so muss die Freizügigkeit der Mutter hinter den Interessen der Kinder und der Umgangsbefugnis des Vaters zurücktreten (OLG München, Beschl. v. 3.9.2008 – 16 WF 1252/08, FamRZ 2009, 794 m. Anm. Dollinger).
  3. Ändert der umgangsberechtigte Vater seinen Wohnsitz (hier von Berlin nach Tirol), so ist eine bestehende Umgangsregelung an die geänderten Verhältnisse anzupassen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 14.4.2008 – 158 F 14812/06, FamRZ 2009, 795).
  4. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater kommt im vorläufigen Rechtsschutz nicht in Betracht, wenn das Kind bei der Mutter bleiben will und außerdem die Schule wechseln müsste (BVerfG, Beschl. v. 11.2.2009 – 1 BvR 142/09, FuR 2009, 333 [Soyka]).
  5. Erweist sich eine getroffene Vereinbarung zum Umgangsrecht als nicht tragfähig, so darf ihre Vollziehung nicht mit Zwangsmitteln umgesetzt werden (OLG Naumburg, Beschl. v. 8.9.2008 – 8 UF 126/08, FamRZ 2009, 796).
  6. Ein persönliches Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind kann nicht angeordnet werden, wenn dieses sich durch das Verhalten des Vaters unter Druck gesetzt und belästigt fühlt (OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2009 – 2 UF 214/08, ZFE 2009, 192 [Seier]).

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