1. Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Auch wenn dieses Recht von einer auf Zeugung beruhenden Elternschaft ausgeht, nimmt es die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes Verantwortungsverhältnis unter seinen Schutz. Voraussetzung für das Tragen der Elternverantwortung ist auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1624/06, FamRZ 2008, 960).
  2. Wechselt der Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten anderen Elternteils, so ist das nicht widerrechtlich i.S. von Art. 3 HKiEntÜ, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 9.8.2007 – 9 UF 450/07, FamRZ 2008, 813).
  3. Der Umgang des Kindes mit seiner Großmutter entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn die Beziehung zwischen der Großmutter und der Mutter des Kindes empfindlich gestört ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.5.2007 – 18 UF 217/06, FamRZ 2008, 915).
  4. Großeltern müssen schlüssig dartun und beweisen, dass der Umgang mit dem Enkelkind dessen Wohl dient (OLG Naumburg, Beschl. v. 2.10.2007 – 4 UF 123/07, FamRZ 2008, 915).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge