Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht der Großeltern

 

Leitsatz (amtlich)

Großeltern haben ein Recht zum Umgang, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Untersagt der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, ist es folglich Sache der Großeltern schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.

 

Normenkette

BGB § 1685 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen 11 F 302/06 (UG))

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 30.5.2007 - 11 F 302/06 (UG), wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus W. zu ihrer Vertretung bewilligt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Geschäftswert von 3.000 EUR die Antragsteller.

 

Gründe

I. Die befristete Beschwerde der Großeltern gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 30.5.2007 (Bl. 121 bis 123 d.A.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 621e Abs. 1 und 3 Satz 2 ZPO i.V.m. den §§ 517, 520, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 20 FGG.

Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt schon im ersten Rechtszug hinreichend geklärt worden ist (Finger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 621e Rz. 61). In dem sorgfältig betriebenen Verfahren wurden die Großmutter, die Kindesmutter und die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Sch. als Zeugin angehört. Der Senat kann die Ergebnisse der Tatsachenermittlung durch das FamG verwerten und auf eine erneute Anhörung der Beteiligten verzichten (BayObLG NJW-RR 1991, 777 ff.), zumal im Beschwerdeverfahren keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen sind. Der Senat kommt auch nicht im Detail oder Ergebnis zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr erweist sich das Rechtsmittel in der Sache vollen Umfanges als unbegründet.

Zu Recht hat das AG Wernigerode den Antrag der Großeltern auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern Patricia und Chantal zurückgewiesen.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung und eigenständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung an.

Nur ergänzend sei Folgendes bemerkt:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umgang zwischen den Großeltern und ihren Enkelkindern Patricia und Chantal derzeit, wie geboten, dem Wohl der Kinder entspricht.

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Untersagen die sorgeberechtigten Eltern - wie hier die Kindesmutter - den Umgang mit dem Kind, ist es folglich Sache der Großeltern, schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient. Eine entsprechende Vermutung rechtfertigt, wie sich unzweifelhaft aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt, nicht allein schon das Verwandtschaftsverhältnis.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die beantragte Anordnung eines Umgangskontaktes sich positiv auf die Entwicklung der Kinder auswirken könnte, d.h. sie zu fördern vermöchte.

Allein davon kann in Anbetracht der Umstände nicht ausgegangen werden. Das persönliche Verhältnis der Parteien ist so tiefgreifend gestört, dass es ihnen jedenfalls im Moment nicht gelingt, unter Ausklammerung ihrer eigenen Konflikte normal miteinander umzugehen. Der Kontakt fände, vor dem Hintergrund inzwischen bis hin zu Strafanzeigen gediehener Vorwürfe, gegen den nachdrücklich erklärten Willen der Kindesmutter in einer spannungsgeladenen Atmosphäre statt. Die Kinder wären damit hilflos dem beträchtlichen, ihnen wenigstens intuitiv nicht verborgen bleibenden Spannungsverhältnis zwischen den Erwachsenen ausgesetzt, was ihrer Entwicklung nichts weniger als förderlich sein dürfte und zudem psychisch belastende Loyalitätskonflikte heraufbeschwören könnte.

Dass die Parteien nahezu verfeindet sind, ergibt sich - wie das AG zu Recht ausgeführt hat - aus den bisherigen Verfahren zwischen den Parteien und der erneuten Anhörung am 9.5.2007. Die Antragsteller haben in der Vergangenheit versucht, der Antragsgegnerin hinterherzuspionieren. Sie nahmen Kontakt mit Einrichtungen wie Kindergarten und Jugendamt auf, um etwas über die Antragsgegnerin und die Kinder herauszufinden. Auch im vorliegenden Verfahren haben sie am 9.11.2006 ohne Wissen und Billigung der Antragsgegnerin das Kind Chantal in der Schule aufgesucht. Es zeigt sich zudem, dass die Antragsteller versuchen, die Antragsgegnerin zu kontrollieren. So möchten sie laut ihrem Beschwerdevorbringen anhand der Anwesenheitsliste der Heimunterbringung feststellen lassen, wann das Kind Patricia zu Hause war oder im Heim verbleiben musste.

Bis auf weiteres werden daher d...

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