OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2021 – 2 UF 71/21

Die Einsetzung eines Umgangspflegers im eA-Verfahren Umgang führt gemäß § 57 S. 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.3.2022 – 11 UF 148/22

Die Ablehnung der Bestätigung eines Vergleichs in einer Gewaltschutzsache nach § 214a FamFG ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 30.12.2021 – 6 UF 237/21

1. Gegen die nach § 24 FamFG getroffene Entscheidung des Familiengerichts, ein Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung (hier: Nichtgewährung eines Kindesumgangs nach § 1685 Abs. 2 BGB) nicht einzuleiten, ist die Beschwerde zulässig, soweit ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt sein könnte.

2. Soweit der eine Abänderung begehrende Umgangsberechtigte keine neuen Tatsachen vorbringt oder solche auch sonst nicht bekannt sind, die zu einer anderen Einschätzung über sein behauptetes Umgangsrecht führen könnten, ist schon die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 166 Abs. 1 FamFG abzulehnen und es kann von weiteren Ermittlungen abgesehen werden.

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