Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Nichteinleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die nach § 24 FamFG getroffene Entscheidung des Familiengerichts, ein Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung (hier: Nichtgewährung eines Kindesumgangs nach § 1685 II BGB) nicht einzuleiten, ist die Beschwerde zulässig, soweit ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt sein könnte.

2. Soweit der eine Abänderung begehrende Umgangsberechtigte keine neuen Tatsachen vorbringt oder solche auch sonst nicht bekannt sind, die zu einer anderen Einschätzung über sein behauptetes Umgangsrecht führen könnten, ist schon die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 166 I FamFG abzulehnen und es kann von weiteren Ermittlungen abgesehen werden.

 

Normenkette

BGB § 1685 Abs. 2, § 1696 Abs. 1; FamFG §§ 24, 58, 166 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Aktenzeichen 58 AR 61/21 AR)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt Umgang mit dem 11 Jahre alten X, der mit seiner jüngeren Schwester Y im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter Z gelebt hat. Der leibliche Vater von X ist unbekannt. Die Kindesmutter wird seit Oktober 2016 vom Jugendamt begleitet und unterstützt. Mit ihrer Zustimmung lebt X derzeit in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Der Beschwerdeführer kennt die Kindesmutter und ihre Familie seit deren Kindheit. Er hatte seit der Geburt des betroffenen Kindes regelmäßig Kontakt zu diesem und sieht sich in der Vaterrolle und bezeichnet sich selbst als "Papa" von X. Bis zu einem endgültigen Zerwürfnis mit der Kindesmutter im April 2020 verbrachte X im Durchschnitt zwei Wochenenden im Monat bei dem Beschwerdeführer. Die Kindesmutter nahm auch immer wieder seine Unterstützung in Anspruch. Seit April 2020 lehnt sie einen Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und X ab, weil er nach ihrer Auffassung ihre Erziehung unterlaufen habe. Der Beschwerdeführer kritisierte nicht nur das Erziehungsverhalten der Kindesmutter, sondern hielt auch die Maßnahmen des Jugendamts für nicht ausreichend.

Im Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht den Umgang mit X. Mit Beschluss vom 01.10.2020, Aktenzeichen 58 F 785/20 UG, wies das Amtsgericht den Umgangsantrag zurück, weil der Umgang mit dem Antragsteller nicht dem Wohl des Kindes diene. Die immer wiederkehrenden Konflikte des Antragstellers mit der den Umgang ablehnenden Kindesmutter würden X belasten. Zudem stelle der bevorstehende Umzug in eine Jugendhilfeeinrichtung eine große Herausforderung für das Kind dar. Unter dem Aktenzeichen 6 UF 192/20 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21.12.2020 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.11.2021 wendete sich der Beschwerdeführer erneut an das Amtsgericht und beantragte Umgang mit dem betroffenen Kind. X wolle seinen Papa sehen und dürfe nicht in dem Glauben gelassen werden, der Papa habe etwas Böses oder Verbotenes mit ihm gemacht. Er gehe davon aus, das Gericht habe sich durch die Lügen des Jugendamts gegen einen Umgang entschieden. Das Jugendamt sehe nicht, dass der Papa X fehle. Der Junge sei zu der Aussage bewegt worden, ihn nicht sehen zu wollen. Der Beschwerdeführer sorge sich wegen des Verhaltens des Jungen in der Jugendhilfeeinrichtung. Da X weitgehend dem Einfluss seiner Familie entzogen worden sei, bitte er darum, das Kind erneut selbst anzuhören. X habe ihn Papa genannt und er sei jahrelang die einzige Person gewesen, die mit ihm kindgerecht umgegangen sei. Er bitte zumindest um ein Besuchsrecht in der Gruppe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einleitung eines Umgangsverfahrens abgelehnt, weil das Umgangsverfahren nach § 1685 BGB von Amts wegen geführt werde und kein Anlass bestehe, ein neues Umgangsverfahren einzuleiten. An der Sachlage und deren Beurteilung habe sich seit dem letzten Umgangsverfahren nichts geändert.

Mit seiner am 17.12.2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die ihm am 30.11.2021 zugestellte Entscheidung gesteht der Beschwerdeführer zu, dass sich an der Sachlage nichts geändert habe. Unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im vorangegangenen Umgangsverfahren wiederholt er seine Auffassung zum Fehlverhalten der Kindesmutter und seine Kritik an der Vorgehensweise des Jugendamts, das seinen Hinweisen auf Gewalt und Psychoterror im Haushalt der Kindesmutter nicht nachgegangen sei. X tue ihm leid, weil die Kindesmutter seine Kindheit geraubt habe und ihm mit Hilfe des Staates der fürsorgliche Vater entzogen worden sei.

II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts, die Einleitung eines Verfahrens abzulehnen, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine beschwerde...

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