Die BGH-Rechtsprechung wurde sodann von Obergerichten aufgegriffen, wobei eine einheitliche Linie nicht erkennbar wird, zumal viele veröffentlichte Entscheidungen das VKH-Bewilligungsverfahren betreffen und eine konkrete Berechnung des Anspruchs fast nie erfolgt.[7] Anders war es nur im Fall des OLG Köln:[8] M hatte der F einen Tag vor Eheschließung 175.000 DM zugewendet, die sodann in den Erwerb eines Hausgrundstücks im Alleineigentum der F flossen. Ihm werden 87.500 DM als den Zugewinnausgleich ergänzender Ausgleichsanspruch zugesprochen. Um diesen Betrag wäre nach der etwas kühnen, weil nicht mit einer Berechnung hinterlegten Meinung des OLG der Zugewinnausgleichsanspruch des M höher, wenn er die Zuwendung erst nach Eheschließung erbracht hätte.
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