Die BGH-Rechtsprechung wurde sodann von Obergerichten aufgegriffen, wobei eine einheitliche Linie nicht erkennbar wird, zumal viele veröffentlichte Entscheidungen das VKH-Bewilligungsverfahren betreffen und eine konkrete Berechnung des Anspruchs fast nie erfolgt.[7] Anders war es nur im Fall des OLG Köln:[8] M hatte der F einen Tag vor Eheschließung 175.000 DM zugewendet, die sodann in den Erwerb eines Hausgrundstücks im Alleineigentum der F flossen. Ihm werden 87.500 DM als den Zugewinnausgleich ergänzender Ausgleichsanspruch zugesprochen. Um diesen Betrag wäre nach der etwas kühnen, weil nicht mit einer Berechnung hinterlegten Meinung des OLG der Zugewinnausgleichsanspruch des M höher, wenn er die Zuwendung erst nach Eheschließung erbracht hätte.

[7] OLG Nürnberg FuR 2000, 47; OLG Celle NJW-RR 2000, 1675; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1028; OLG Celle FamRZ 2006, 206; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 2004; zustimmend BeckOGK-Wellenhofer, § 1298 BGB Rn 85; OLG Dresden NZFam 2014, 90; OLG Brandenburg NZFam 2015, 380.
[8] OLG Köln FamRZ 2002, 1404 m. zust. Anm. Wever; kritisch wegen fehlender Berücksichtigung der Indexierung, die zu einem höheren Anspruch geführt hätte, Quack, FamRZ 2003, 606.

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