Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 10.02.1999; Aktenzeichen 3 O 467/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - teilweise wie folgt abgeändert:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die von ihr beabsichtigte Klage nach einem Streitwert von bis zu 14.000 DM.

Gleichzeitig wird ihr aufgegeben, ... DM monatlich, beginnend am 15. Juli 1999, zu zahlen, solange das Gericht nichts Anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.

Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

Eine Zahlungsaufforderung wird der Zahlungspflichtigen in Kürze übersandt.

Die Entscheidung über die Beiordnung eines beim Landgericht Hildesheim zugelassenen Rechtsanwalts wird dem Landgericht übertragen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls hinsichtlich eines Streitwertes von bis zu 14.000 DM gegeben.

Ausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner können der Antragstellerin nicht nur im Fall eines Verlöbnisses mit dem Antragsgegner zustehen, sondern auch dann, wenn zwischen beiden lediglich eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.

1.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 427) hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nicht besteht. Nach den getroffenen Feststellungen lässt sich insgesamt nicht ausschließen, dass Leistungszwecke i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich das Zustandekommen der Ehe und die Benutzung des Hauses als Familienheim gewesen sind; diese Zwecke sind jedoch erreicht worden, sodass Ansprüche nach § 812 BGB ausscheiden.

2.

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) können jedoch die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Leistungen unter Verlobten übertragen werden. Wenn Leistungen erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit dazu dienen, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, ohne dass besondere Abreden getroffen worden sind oder die Leistungen bei Scheitern der Ehe gesetzlich, insbesondere durch den Zugewinnausgleich, ausgeglichen werden, ist die Interessenlage durchaus vergleichbar mit derjenigen bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung. Verlobte stehen bereits in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, was das Verlöbnis von der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft abhebt. Dieser nach dem Scheitern der späteren Ehe erwachsene Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage steht der Anspruchstellerin nicht nur hinsichtlich eigener Arbeitsleistungen zu, sondern auch hinsichtlich der Arbeitsleistungen naher Familienangehöriger (§§ 1624, 328 BGB). Dieser Ausgleichsanspruch hat ergänzenden Charakter und kann nur Werte zum Gegenstand haben, die nicht dem eigentlichen Zugewinnausgleich unterfallen, sie können lediglich Investitionen erfassen, die vor der Eheschließung erbracht worden sind. Das gilt für die durch die vorehelichen Leistungen der Antragstellerin und naher Familienangehöriger bewirkte Wertsteigerung des Grundstückes, weil diese bereits in das Anfangsvermögen des Antragsgegners (§ 1376 Abs. 1 BGB) eingegangen ist und damit keinen auszugleichenden Zugewinn (§ 1373 BGB) darstellt. Nach dem Scheitern der Ehe ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, dem Beklagten diesen Vorteil zu belassen, da sie ohne eigene Vermögensmehrung im Hinblick auf die künftige Ehe Leistungen erbracht hat, deren Früchte nach dem Ausgleichsmechanismus des Zugewinnausgleichs allein dem Beklagten verbleiben würden. Es bietet sich daher an, den ergänzenden Ausgleichsanspruch grundsätzlich danach zu bemessen, was sich für die Klägerin als Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des Antragsgegners das Hausgrundstück nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde, den es im Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen der Antragstellerin und ihrer nahen Familienangehörigen gehabt hätte (BGH NJW 1992, 427, 429).

Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz zu den vom Landgericht nach zu Recht vermissten Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlöbnisses ergänzenden Vortrag gehalten und ihre Behauptung unter Beweis gestellt. Dieser ergänzende, vom Antragsgegner allerdings bestrittene Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt es, die hinreichende Erfolgsaussicht der von ihr beabsichtigten Klage jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen.

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