Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 07.05.1999; Aktenzeichen 6 - O - 461/99)

 

Tenor

Der Antragstellerin wird auf ihre Beschwerde in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Bremen, 6. Zivilkammer, vom 7.5.1999 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit sie mit der beabsichtigten Klage die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 14.950,– DM erstrebt. Im Umfang der Bewilligung wird ihr Rechtsanwalt … beigeordnet. Rechtsanwältin … wird ihr als Korrespondenzanwältin beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (§ 11 I GKG, Anlage 1 Nr. 1952).

 

Gründe

Die Parteien sind seit 27 Jahren miteinander verheiratet. Nachdem sie zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern als Aussiedler nach Deutschland gekommen waren, nahmen sie im Jahre 1990 ein Aussiedlerdarlehen über 7.000 DM in Anspruch. Die Antragstellerin arbeitete in der Folgezeit als Altenpflegerin, betreute die Kinder und versorgte den Haushalt. Der Antragsgegner machte sich im Bereich Im- und Export von Autoteilen und Zubehör selbständig und nahm zu diesem Zweck einen Geschäftskredit bei der … auf. Infolge geschäftlicher Mißerfolge befanden sich die beiden vom Antragsgegner bei der Kreissparkasse geführten Konten im Februar 1997 mit insgesamt 29.900 DM im Soll. Auf Veranlassung der … nahm die Antragstellerin nun ihrerseits ein Darlehen über 30.000 DM auf und löste von dem Darlehensbetrag die Verbindlichkeiten auf den beiden Konten des Antragsgegners ab. Wenig später kam es zur Trennung der Parteien, nachdem die Antragstellerin erfahren hatte, daß der Antragsgegner ein Verhältnis mit einer anderen Frau hatte, mit der er inzwischen zusammenlebt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht, da beide Parteien über kein positives Endvermögen verfügen.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner mit der Behauptung, sie habe überwiegend die Ratenzahlungen auf den Aussiedlerkredit geleistet, die Hälfte des Kreditbetrages (3.500,– DM). Sie verlangt darüber hinaus Rückzahlung des ihm im Frühjahr 1997 zur Ablösung seiner Schulden bei der … überlassenen Betrages von 29.900,– DM. Schließlich verlangt sie Zahlung weiterer 3.454,81 DM. Diesen Betrag hatte sie im November 1997 zur Ablösung eines erneut auf dem Geschäftskonto des Antragsgegners aufgelaufenden Schuldsaldos zur Verfügung gestellt; er stammte aus einem auf ihren Namen lautenden Bausparvertrag.

Das Landgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage insoweit verneint, als die Antragstellerin die Hälfte des den Parteien ausgezahlten Aussiedlerdarlehens verlangt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können von ihr auf das Darlehen erbrachte Ratenzahlungen nicht zu einem Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen (§ 242 BGB) führen. Da es sich bei dem Aussiedlerdarlehen um ein gemeinsames Darlehen der Parteien handelte, für das neben dem Antragsgegner auch die Antragstellerin haftete, können von ihr geleistete Ratenzahlungen nicht als (ehebezogene) Zuwendungen an den Antragsgegner angesehen werden. Es handelte sich vielmehr um Zahlungen auf eine eigene Verbindlichkeit der Antragstellerin. Ein Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner könnte daher lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ausgleichs im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB) in Betracht kommen.

Aber auch das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruch ergibt sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Abgesehen davon, daß sie ggf. nicht die Hälfte des seinerzeit geflossenen Darlehensbetrages, sondern Beteiligung an der von ihr getragenen Schuldenlast verlangen kann, gilt folgendes: Soweit die Antragstellerin Ratenzahlungen während noch bestehender Lebensgemeinschaft der Parteien erbracht hat – und das macht hier den weit überwiegenden Anteil der behaupteten Zahlungen aus –, scheidet eine Ausgleichspflicht von vornherein aus. Übernimmt während noch intakter Ehe ein Ehegatte die Abzahlung gemeinsamer Schulden, ist regelmäßig von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung i.S. des § 426 I S. 1 BGB „anderweitige Bestimmung”) des Inhalts auszugehen, daß dies sein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein späterer Ausgleich nicht stattfinden soll. Umstände, die der Annahme einer solchen Vereinbarung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit es um Zahlungen auf den gemeinsamen Kredit nach dem Scheitern der Ehe geht, käme grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus § 426 I S. 1 BGB in Betracht, wenn die Antragstellerin mehr als den auf sie entfallenden ...

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