Zugewinn

OLG Köln, Beschl. v. 26.8.2020 – 10 UF 114/19

1. Steuererstattungen oder -nachzahlungen sind im Zugewinn erst berücksichtigungsfähig, wenn der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist. Eine Ausnahme oder eine Korrektur nach § 1381 BGB für den Fall, dass dieser Stichtag der 31.12. ist, ist schon deshalb nicht geboten, weil die Beteiligten durch die Eheschließung am letzten Tag des Jahres gleichermaßen auch die steuerlichen Vorteile einer Eheschließung im gesamten Veranlagungsjahr für sich in Anspruch nehmen konnten.

2. Die Grundsätze zur latenten Steuerlast (BGH FamRZ 2011, 1372, m. Anm. Borth) gebieten nicht, bei dem Wertansatz einer Immobilie im Endvermögen die Möglichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung wertmindernd zu berücksichtigen.

Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 284/19

Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.3.2015 – XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913 und v. 25.3.2015 – XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916).

BGH, Beschl. v. 10.2. 2021 – XII ZB 134/19

Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschl. v. 16.7.2014 – XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613).

BGH, Beschl. v. 27.1.2021 – XII ZB 336/20

a) Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.

b) Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.

Sorge- und Umgangsrecht

EGMR, Urt. v. 8.4.021 (Vavřička u.a. ./. Tschechische Republik, Anträge Nr. 47621/13 und fünf weitere Anträge)

Die Impfpflicht für Kinder in Tschechien verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).

Abstammung

OLG Celle, Vorlagebeschl. v. 24.3.2021 – 21 UF 146/20

1. § 1592 BGB ermöglicht nicht die abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen geboren wird, und ist aus diesem Grund mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

2. Zugleich ist das Grundrecht des betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. S. 1 GG auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt.

3. Eine (verfassungskonforme) Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft ist nicht möglich, da der aus der abstammungsrechtlichen Systematik erkennbare gesetzliche Wertungsplan, der für die Vaterschaft als zweiter Elternstelle eine genetische Abstammung zugrunde liegt, auf eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft nicht übertragbar ist (im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 1919 ff. [m. Anm. Coester-Waltjen]).

4. Vom personellen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist auch die Ehefrau der Mutter des Kindes erfasst, weil sich die zentralen Begründungselemente der (verfassungsrechtlichen) Elternschaft bei natürlicher Zeugung auf gleichgeschlechtliche Ehegatten oder Partner übertragen lassen. Denn sie schenken durch ihre Erklärungen im Rahmen der Reproduktionsbehandlung dem daraus hervorgegangenen Kind das Leben und dokumentieren zugleich, und dass sie für dieses dauerhaft und verlässlich Verantwortung tragen wollen.

KG, Vorlagebeschl. v. 24.3.2021 – 3 UF 1122/20

Der Senat hält es für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass ein Kind, das nach einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB von einer in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mutter geboren wird, kraft Gesetzes nur einen rechtlichen Elternteil hat.

Namensrecht

BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – XII ZB 391/19

a) Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil,...

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