Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr die Streitfragen zur Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG entschieden. Nach dieser Regelung sind auf alle Verfahren, die vor dem 1. September 2009, dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind, die bis dahin geltenden Altvorschriften anzuwenden. Eine gleich lautende Regelung beinhaltet § 48 VersAusglG.

Uneinheitlich war in der Rechtsprechung der OLG die Auslegung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG. Danach sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt. Damit waren sie keine Verbundsachen mehr. Streitig war allerdings, ob diese Verfahren weiterhin als Folgesachen des Scheidungsverbundverfahrens anzusehen waren.

Der BGH unterscheidet nunmehr zwischen Verfahren, die nach altem (§ 628 ZPO a.F.) oder neuem (§§ 137, 140 FamFG) Recht vom Scheidungsverbund abgetrennt wurden und solchen Verfahren in Übergangsfällen, in denen auf ein vor dem 1. September 2009 eingeleitetes Scheidungsverfahren altes Recht, aber auf die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich neues Recht nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG anzuwenden ist.

Nur in den Übergangsfällen entfällt mit der Abtrennung auch der Status der Folgesache. Dies leitet der BGH bereits zu Recht aus dem Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG her, wonach abgetrennte Folgesachen als "selbständige Familiensachen" fortgeführt werden.

Damit besteht für die Fortsetzung solcher Verfahren kein Anwaltszwang mehr, da die Vorschrift des § 114 FamFG nicht gilt.[1] Als weitere Konsequenz entfällt die frühere PKH-Bewilligung aus dem Altverfahren. Der Anwalt muss gegebenenfalls neue VKH für das Versorgungsausgleichsverfahren beantragen.

Insbesondere in den Fällen des § 2 VAÜG, den so genannten Ost-West-Fällen ist damit Klarheit geschaffen worden, wie mit den nunmehr von den Familiengerichten wieder aufgenommen Verfahren umzugehen ist. Der Anwalt kann bei Zusendung des Wiederaufnahmebeschlusses des Familiengerichts entscheiden, ob er das Mandat fortführen möchte oder nicht.

Gebührenrechtlich stellen solche abgetrennten Verfahren eine neue Angelegenheit dar (§ 150 FamFG). Es ist das FamGKG darauf anzuwenden mit der Konsequenz, dass die Gebühren neu festgesetzt werden müssen. Allerdings ist eine Anrechnung der im Altverfahren auf den Versorgungsausgleich angefallenen Gebühren vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).

In allen anderen Fällen der Abtrennung bleibt das Versorgungsausgleichsverfahren weiterhin Folgesache. Weder die Vorabentscheidung nach § 628 ZPO a.F. hatte zur Konsequenz, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr als Folgesache fortgeführt wurde. Auch nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 S. 1 FamFG bleibt eine abgetrennte Folgesache zum Versorgungsausgleich dann Folgesache.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist eine in der Literatur und Rechtsprechung streitige Frage zum Übergangsrecht und neuen Versorgungsausgleich entschieden.

Klaus Weil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg

[1] So bereits Schwamb, FamFR 2010, 483 mit einem Gesamtüberblick zum bisherigen Streitstand.

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