1. Es kann offen bleiben, in welchen Grenzen entgegen dem für sich eindeutigen Wortlaut des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO möglicherweise eine Prüfung der Erfolgsaussichten oder des Mutwillens auch bei dem in der Vorinstanz siegreichen Verfahrensbeteiligten erlaubt oder gar geboten ist, insbesondere wenn sich das angefochtene Urteil als eindeutige Fehlentscheidung erweist. Das Berufungsgericht darf dem Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht verweigern, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung erst nach Austausch der Anspruchgrundlage als unzutreffend erweist; vielmehr ist dem Berufungsbeklagten zur Wahrung der Rechtsschutzgleichheit erst die Möglichkeit einzuräumen, im Berufungsverfahren auf diese geänderte Rechtsansicht zu reagieren und entsprechende Einwendungen vorzubringen (BVerfG, Beschl. v. 29.12.2009 – 1 BvR 1781/09, FamRZ 2010, 530).
  2. Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist im Gewaltschutzverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die gebotenen Schritte für die Wahrnehmung seiner Rechte eigenständig zu unternehmen und sein Anliegen ausreichend schriftlich darzulegen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.11.2009 – 2 WF 211/09, FamRZ 2010, 579).
  3. In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel/Ausnahme-Verhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (vgl. BGH FamRZ 2009, 857). Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 – 8 WF 204/09, FamRZ 2010, 580).

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