Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch die in Natur erbrachten Unterhaltsleistungen erfüllen, so dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte, entfällt. Erbringt ein Kind erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII insbesondere dann dar, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGB XII zu zahlende Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg, Urt. v. 14.1.2010 – 14 UF 134/09, FuR 2010, 232 [Soyka]).

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