In Familienstreitsachen ordnet § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Geltung der §§ 49 ff. FamFG sowie die Vorschriften der ZPO für den Arrest an. Die Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO zur einstweiligen Verfügung werden also verdrängt.[33] Für Unterhaltssachen werden die §§ 49 ff. FamFG durch die §§ 246 ff. FamFG ergänzt und modifiziert. Über § 51 Abs. 2 FamFG werden die Vorschriften über das Hauptsacheverfahren für anwendbar erklärt, so dass § 113 Abs. 1 FamFG mit den oben dargestellten Folgen greift.[34] Besonders ist, dass nach § 51 Abs. 2 Satz 3 FamFG auch in Familienstreitsachen keine Versäumnisentscheidung ergehen kann. Zudem besteht nach § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG anders als in der Hauptsache kein Anwaltszwang. Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen in Familienstreitsachen sieht § 57 FamFG nicht vor.[35] In Familienstreitsachen sind nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG uneingeschränkt eine Antragsbegründung mit schlüssigem Antrag[36] und Glaubhaftmachungen der antragsbegründenden Voraussetzungen erforderlich. Fehlen Letztere, kann das Gericht nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises den Antrag allein wegen fehlender Glaubhaftmachung zurückweisen.[37] Gegenstand der Glaubhaftmachung sind die wesentlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.[38] Die Eidesstattliche Versicherung muss einen konkreten Sachvortrag zum Gegenstand haben, so dass eine allgemeine Bezugnahme etwa auf einen Anwaltsschriftsatz nicht ausreichend ist.[39] Wegen § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO sind nur präsente Beweismittel möglich. Als solche kommen im Termin präsente Zeugen oder Sachverständige in Betracht, wobei auch schriftliche Zeugenaussagen ausreichen, da die für das Hauptsacheverfahren geltenden Formvorschriften für die Beweisaufnahme im Eilverfahren nicht gelten.[40] Ebenfalls möglich sind spätestens im Termin vorgelegte Augenscheingegenstände, Behördenauskünfte oder Urkunden.[41] Auf Akten des angerufenen Gerichts kann ebenfalls Bezug genommen werden.[42] Bezüglich der Dispositionsmöglichkeiten ergeben sich keine Abweichungen zum Hauptsacheverfahren. Bei Vereinbarungen ist darauf zu achten, dass klargestellt wird, ob nur ein vorläufiger Vergleich oder ein endgültiger Vergleich gewollt ist. Dies hat Auswirkungen auf die prozessual einschlägige Abänderungsvorschrift (§ 54 Abs. 1 FamFG oder § 239 FamFG).[43] Im Zweifel liegt nur ein vorläufiger Vergleich vor.[44] Der BGH lässt jedoch eine Umdeutung nach § 140 BGB analog eines Abänderungsantrags nach § 239 FamFG in einen Antrag nach § 54 Abs. 1 FamFG zu.[45] Wird in einem Eilverfahren ein Vergleich über die nicht anhängige Hauptsache getroffen, liegt gebührenrechtlich ein Mehrwertvergleich vor.[46]

[33] Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 119 Rn 5.
[34] Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 51 Rn 14.
[35] Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 119 Rn 9.
[36] Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 51 Rn 7.
[37] Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, FamFG, § 51 Rn 7; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 51 Rn 7.
[38] BeckOK FamFG/Schlünder, 48. Ed. 1.11.2023, FamFG § 51 Rn 4.
[39] BGH NJW 1988, 2045; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, FamFG, § 51 Rn 7. Vgl. dazu auch MüKo-ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 294 Rn 18.
[40] MüKo-ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 294 Rn 15.
[41] Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO, § 294 Rn 5; MüKo-ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 294 Rn 16.
[42] BeckOK ZPO/Bacher, 50. Ed. 1.9.2023, § 294 Rn 14; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO, § 294 Rn 4.
[44] Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG, § 246 Rn 11.
[46] OLG Köln NZFam 2015, 873; BeckOK KostR/Schindler, 43. Ed. 1.10.2023, FamGKG, § 41 Rn 2a.

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