Die Beschwerde kann wirksam nur bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, vgl. § 64 Abs. 1 FamFG.

Die Beschwerdeschrift muss schriftlich mit Unterschrift einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts eingelegt werden, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, vgl. § 114 FamFG. Dies ist in Ehesachen und Folgesachen sowie selbstständigen Familienstreitsachen der Fall, vgl. § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG; dies gilt auch dann, wenn die Folgesache keine Familienstreitsache darstellt.

Mit Wirkung zum 1.1.2022 trat für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die (aktive) Verpflichtung in Kraft, ihre an die Gerichte adressierten "Eingaben" in Form eines elektronischen Dokuments zu übermitteln, vgl. §§ 14b Abs. 1, 113 I 2 FamFG, 130 d ZPO. Dies hat auch Bedeutung für die nach § 64 Abs. 2 S. 4 notwendige Unterschrift.

Die Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz. Das elektronische Dokument muss in Ehe- und Familienstreitsachen nach § 130 a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die (einfache) Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Mit der Signatur des Dokuments wird dieses nach der Vorstellung des Gesetzgebers abgeschlossen. Ein sicherer Übermittlungsweg ist derjenige insbesondere über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO).

Stolperfalle:

Wird zwar die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin/Rechtsanwalt", nicht aber der Name der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts unter dem Schriftsatz wiedergegeben, ist die Form nicht gewahrt.[37] Dass die/der Prozessbevollmächtigte über dem Text als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt genannt ist und der Schriftsatz mit dem Wort "Rechtsanwältin/Rechtsanwalt" endet, steht einer abschließenden Wiedergabe des Namens bzw. der Unterschrift nicht gleich.

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