OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2019 – 9 WF 21/19

1. Ungeachtet dessen, dass bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur "Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens" eine unrichtige Sachbehandlung und einen offen zutage getretenen schweren Verfahrensverstoß beinhaltet (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 29.12.2009 – 4 WF 59/09, juris), stellt sich jedenfalls die an den Antragsteller gerichtete Auflage, die im Schreiben des Sachverständigen aufgeworfenen Fragen nach den näheren Einzelheiten der Berufsausbildung, Tätigkeitsfeldern und Vergütungen der im Unternehmen des Antragstellers beschäftigen, ihm nahestehenden Personen zu beantworten, als grob verfahrensfehlerhaft dar, wenn diese Auflagenerteilung auf einer Behauptung der Antragstellerin beruht, deren Relevanz für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens durch das Gericht ersichtlich nicht geprüft und der Antragstellerin vor der Erteilung der Auflage rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist.

2. Das Gericht hat in Familienstreitsachen jeglichen Anschein einer amtswegigen, das Vorbringen nur eines Beteiligten berücksichtigenden Ermittlung zu vermeiden.

(red. LS, mitgeteilt von Rechtsanwältin Evelyn Mikliss, Blomberg)

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