Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 8 F 335/15)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.01.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 03.01.2019 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Richter am Amtsgericht T wird für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Ehegattenunterhalt.

Mit Beschluss vom 27.02.2018 ordnete der Amtsrichter zur der Frage, "welches durchschnittliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Antragsteller aus seiner selbständigen Tätigkeit bei der Firma C seit Mai 2016 erzielt hat und voraussichtlich in Zukunft erzielen wird" die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und ermächtigte den Gutachter zugleich, "weitere noch erforderliche Unterlagen direkt bei den Beteiligten anzufordern".

In den folgenden Monaten forderte der Sachverständige entsprechend dieser Ermächtigung vom Antragsteller diverse Unterlagen an.

Mit Schreiben vom 26.10.2018 teilte er dem Amtsrichter sodann mit, dass die von ihm erbetenen Unterlagen nur zum Teil vorlägen, wies auf diverse Diskrepanzen zwischen den vorgelegten Unterlagen und den Mitteilungen des Antragstellers hin (betreffend Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, gezahlter bzw. erstatteter Einkommenssteuer, Zins- und Tilgungsleistungen) und bat um nähere Anweisung, wie weiter verfahren werden solle. Dem kam der Amtsrichter mit Beschluss vom 02.11.2018 nach, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde, "zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen und die geforderten übersenden". Darüber hinaus hieß es: "Zur Berücksichtigungsfähigkeit der Verbindlichkeiten geht das Gericht von Nr. 10.4.1 der Leitlinien des OLG Hamm aus zur Berücksichtigungsfähigkeit".

Die Antragsgegnerin nahm das vorgenannte Schreiben des Sachverständigen zum Anlass, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als überhöht und damit nicht berücksichtigungsfähig zu monieren. Weitere Korrekturen seien nicht nur bei den Abschreibungen/Rückstellungen geboten - es müssten auch die gezahlten Gehälter an nahe Verwandte und die dadurch bedingte tatsächliche Gewinnminimierung hinterfragt werden. Das unterhaltsrelevante Einkommen sei folglich nicht an den Ist-Zahlen zu orientieren, sondern bedürfe diverser Korrekturen. Ähnliches gelte für Zins- und Tilgungsleistungen für eine Immobilie - wie bereits mehrfach ausgeführt und unter Beweis gestellt seien die entsprechenden Lasten nicht berücksichtigungsfähig.

Der Sachverständige wandte sich anknüpfend an dieses Schreiben unter dem 12.11.2018 erneut an das Amtsgericht und teilte Folgendes mit:

"...Anhand dieses Schreiben wurde ersichtlich, dass der älteste Sohn der Parteien im Unternehmen des Herrn C mitgearbeitet habe. Die diesem gezahlte Vergütung sei gemäß den Ausführungen der Rechtsanwälte N pp. nicht angemessen gewesen. Sofern die Parteien nahestehende Personen in den Jahren 2015 - 2018 im Unternehmen des Herrn C mitgearbeitet haben, bitten wir von den Parteien folgende Auskünfte beizuziehen:

  • Welche Tätigkeiten wurden von diesen Personen erbracht ?
  • Welchen Ausbildungsstand wiesen diese Personen aus ?
  • Wie hoch war die wöchentliche Arbeitszeit dieser Personen ?
  • Welche Vergütung erhielten diese Personen ?

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit Schreiben vom 26.10.2018 erbetenen Unterlagen und Auskünfte bisher nicht vorgelegt wurden."

Der Amtsrichter gab dem Antragsteller mit Beschluss vom 19.11.2018 auf, "bis zum 17.12.2018 die Fragen aus dem Schreiben der BEGUTA vom 12.11.2018 zu beantworten und die geforderten Unterlagen vorzulegen".

Einen Tag später, nämlich am 20.11.2018, verfügte er die Übersendung eines Schriftsatzes des Antragstellers vom 14.11.2018 u.a. an den Sachverständigen. In diesem Schriftsatz nimmt der Antragsteller u.a. zu der von der Antragsgegnerin behaupteten "auffälligen Gehaltsentwicklung" Stellung und verweist nicht nur darauf, dass es allein in seiner unternehmerischen Verantwortung läge, welche Löhne er für welchen Mitarbeiter zahle, sondern auch, dass keinerlei Lohnanpassung extra bzw. aus Anlass der Trennung von der Antragsgegnerin vorgenommen worden seien.

Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.11.2018 die Übersendung der vom Sachverständigen angeforderten Unterlagen an diesen angezeigt hatte, hat er mit weiterem Schriftsatz vom 05.12.2018 den Amtsrichter sodann als befangen abgelehnt. Zur Begründung heißt es, der Amtsrichter habe sich "ungeachtet der im Rahmen einer Familienstreitsache geltenden prozessualen Regeln" durch das auf einen Schriftsatz der Gegenseite Bezug nehmende Schreiben des Sachverständigen veranlasst gesehen, per Beschluss aber ohne dem Antragsteller rechtliches Gehör zu geben und daher einseitig und damit den Boden der Neutralität in diesem Verfahren verlassend den Antragsteller aufzufordern, über die Gehälter seiner Mitarbeiter, insbesondere auch seiner Söhne Auskunft zu geben. Hinzu komme, dass durch die - aufgrund einer von der ...

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