Die mündliche Verhandlung ist zweckmäßig. Sie steht – neben der Schriftsatzfertigung – im Zentrum unserer berufsrechtlichen Pflichten als Anwälte, dient den Richterinnen und Richtern bei der Findung des materiell richtigen Ergebnisses und fördert die Akzeptanz der Justiz bei den rechtsuchenden Bürgern.
Die mündliche Verhandlung gehört zu einem fairen öffentlichen Verfahren und ist grundsätzlicher Bestandteil des Justizgewährungsanspruchs.

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