▪ | Die mündliche Verhandlung ist zweckmäßig. Sie steht – neben der Schriftsatzfertigung – im Zentrum unserer berufsrechtlichen Pflichten als Anwälte, dient den Richterinnen und Richtern bei der Findung des materiell richtigen Ergebnisses und fördert die Akzeptanz der Justiz bei den rechtsuchenden Bürgern. |
▪ | Die mündliche Verhandlung gehört zu einem fairen öffentlichen Verfahren und ist grundsätzlicher Bestandteil des Justizgewährungsanspruchs. |
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