Neben der Neuregelung des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber auch Änderungen innerhalb des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)[31] und des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)[32] vorgenommen. Durch die Änderung des § 101 Abs. 3 SGB VI und des § 57 BeamtVG entfällt künftig das sog. Rentner- oder Pensionärsprivileg vollständig. Der Anwalt, der einen in Kürze in den Ruhestand eintretenden Verpflichteten vertritt, sollte sich daher mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beeilen.

Bisher erfolgte die Kürzung einer zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits bezogenen Versorgung des Ausgleichspflichtigen so lange nicht, bis der Berechtigte Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezog. Dies war insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen der Ausgleichspflichtige erheblich älter als der Berechtigte war oder eine vorzeitige Versorgung wegen Invalidität oder vorzeitigem Ruhestand bezog. Auch hier beendet der Gesetzgeber ein Privileg des Verpflichteten, welches sich zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft ausgewirkt hat.

[31] Art. 4 VAStrRefG, BT-Drucks 16/10144, S. 100.
[32] Art. 6 VAStrRefG, BT-Drucks 16/10144, S. 105.

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