Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung der versorgungsrechtlichen Härteklausel (§ 27 VersAusglG) nach Wegfall des sog. "Rentnerprivilegs"

 

Normenkette

VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 15.06.2010; Aktenzeichen 16a F 25/09 S)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. II des am 2.6.2010 verkündeten Beschlusses des AG - Familiengericht - in St. Wendel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.6.2010 - 16a F 25/09 S - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die am ... Januar 1970 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am ... Dezember 1962 geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am 11.9.1992 die Ehe geschlossen, aus der ein am 20.1.1993 geborener Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 31.10.2009 zugestellt.

Während der Ehezeit (1.9.1992 bis 30.9.2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte erworben. Die Ehefrau hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 3) sowie ein Anrecht der privaten Altersversorgung aus einem staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) bei der U. I. AG (U. I., weitere Beteiligte zu 4) erworben. Der Ehemann, der mit Ablauf des 30.9.2009 in den Ruhestand versetzt wurde, hat einen Anspruch auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zwar auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz beim Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1) erlangt. Hinsichtlich eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der D. R. (DRV KBS, weitere Beteiligte zu 2) ergibt sich kein Ehezeitanteil.

Die Ehegatten haben im Scheidungsverfahren am 2.6.2010 vor dem Familiengericht einen Vergleich geschlossen, worin sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt (Ziff. 1) und Zugewinnausgleichsansprüche (Ziff. 2) verzichtet sowie Einigkeit erzielt haben, dass der Hausrat auseinander gesetzt ist (Ziff. 3).

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziff. I; insoweit rechtskräftig seit 2.6.2010). Den Versorgungsausgleich hat es in der durch Beschl. v. 15.6.2010 - 16a F 25/09 S - berichtigten Fassung der Beschlussformel dahin geregelt, dass es - jeweils bezogen auf den 30.9.2009 - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 4,1669 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto bei der DRV KBS (Ziff. II.1.) übertragen und ausgesprochen hat, dass der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei U. I. i.H.v. 1.365,12 EUR unterbleibt (Ziff. II. 2.). Im Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes beim B. V. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. monatlich 471,91 EUR übertragen (Ziff. II. 3.).

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Ehemannes. Mit dem Rechtsmittel erstrebt er die Abänderung von Ziff. II.1.-3. des angefochtenen Beschlusses.

Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt - ebenso wie die weitere Beteiligte zu 1) - die angefochtene Entscheidung.

Die weiteren Beteiligten zu 2), 3) und 4) haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Der Senat hat die beteiligten Ehegatten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 (Blatt 72 ff) Bezug genommen.

II. Da das Scheidungsverfahren nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden ist, kommt gem. § 48 VersAusglG, Art. 111 FGG-Reformgesetz das seit dem 1.9.2009 geltende materielle und Verfahrensrecht zur Anwendung.

Die auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde des Ehemannes ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 ff, 228 FamFG). Der vor dem Familiengericht erklärte Rechtsmittelverzicht war - wie die beteiligten Ehegatten in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend und für den Senat überzeugend klargestellt haben - nur auf den Scheidungsausspruch in Ziff. I des angefochtenen Beschlusses bezogen, so dass der Ehemann hierdurch an der Rechtsmitteleinlegung nicht gehindert ist.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.9.1992 bis 30.9.2009 und die hierauf beruhenden Versorgungsauskünfte der verfahrensbeteiligten Versorgungsträger zugrunde gelegt, gegen die Bedenken nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind. Danach haben die Beteiligten folgende ehezeitlichen Anrechte erworben:

Die Ehefrau hat bei der DRV Bund ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8,3338 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,1669 Entgeltpunkten zu bestimme...

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