Seit Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.10.2010[24] gelten Zuwendungen der Eltern, die um die Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht mehr als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung.[25] Auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Als Anspruchsgrundlage kommen auch Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB)[26] in Betracht sowie Rückforderungsrechte nach Schenkungsrecht wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder groben Undanks (§ 530 BGB).[27] Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen gegen das eigene Kind können einen groben Undank i.S.d. § 530 BGB begründen – eheliche Untreue aber nur ausnahmsweise, wenn mindestens die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB erfüllt sind.[28]

Zuwendungen der Schwiegereltern können nicht nur in der Übertragung von Vermögenswerten oder der Überweisung von Geld bestehen, auch Arbeitsleistungen können unter Umständen Ansprüche der Schwiegereltern auslösen. Voraussetzung ist, dass diese über bloße Gefälligkeiten deutlich hinausgehen und zu einem messbaren Vermögenszuwachs beim Schwiegerkind führen. Dann erfolgen diese regelmäßig auf der Grundlage eines stillschweigend eingegangenen schuldrechtlichen/familienrechtlichen Vertrages sui generis, der als Kooperationsvertrag bezeichnet wird und dessen Geschäftsgrundlage ebenfalls der Fortbestand der Ehe von Kind und Schwiegerkind ist. Auch hier kommt ein Ausgleichsanspruch im Falle des Scheiterns der Ehe in Betracht zusätzlich begrenzt durch die ersparten Kosten für eine fremde Arbeitskraft.[29]

Unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Rückforderung der Schenkung seitens der Schwiegereltern möglich ist, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags, diesbezüglich wird auf die umfangreich bestehende Rechtsprechung[30] und Literatur[31] verwiesen. Da aber in wenigen Einzelfällen – hierzu später – die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern im Zugewinnausgleichsverfahren eine Rolle spielen kann, sollen dennoch einige möglicherweise zugewinnausgleichsrelevante Aspekte des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kurz dargestellt werden.

[26] BGH FamRZ 2012, 273, 275; MüKo-BGB/Koch, § 1374 Rn 36; Hoppenz, Zugewinnausgleich nach Zuwendungen von Eltern und Schwiegereltern, FamRZ 2010, 1027; abl. Koch, FF 2023, 20, 21.
[27] Weinreich/Klein/Roßmann, Familienrecht Kommentar, 7. Aufl. 2022, Vorb. zu § 1372 BGB Rn 458; abl. Koch, FF 2023, 20, 21.
[28] OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1089 f.; Weinreich/Klein/Roßmann, Vorb. zu § 1372 BGB Nr. 458.
[29] Weinreich/Klein/Roßmann, Vorb. § 1372 BGB Rn 471; Wever, FamRZ 2016, 857, 865.
[30] Insbesondere die Entscheidung BGH FamRZ 2010, 958 ff.; BGH FamRZ 2015, 393 ff. mit Anm. Wever.
[31] Z.B. Wever, FamRZ 2016, 857 ff.

1. Grundlage des Rückforderungsanspruchs

Geschäftsgrundlage sind nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobene, bei Vertragsschluss aber zutage getretene gemeinsame Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die von einer Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.[32]

In der Regel dürften Eltern bei Zuwendungen an ihr Kind und das Schwiegerkind davon ausgehen, dass die Ehe fortbesteht und infolgedessen ihre Schenkung dem eigenen Kind (auch indirekt) dauerhaft zugutekommt. Scheitert die Ehe des Kindes, ist diese Geschäftsgrundlage entfallen, sodass ein Rückforderungsrecht der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind bestehen kann.[33]

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet noch keinen Rückforderungsanspruch – weitere Voraussetzung ist, dass den Schwiegereltern ein Festhalten an der Zuwendung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann.[34] Neben der Ehedauer sind hierbei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und der (früheren) Ehegatten, der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung und etwaige weitere mit der Schenkung verbundene Erwartungen der Schwiegereltern beispielsweise hinsichtlich ihrer Versorgung im Alter von Bedeutung.[35] Güterrechtlichen Aspekten hingegen kommt keine Bedeutung zu.[36]

[32] Z.B. BGH FamRZ 2015, 490, 492; BGH FamRZ 2012, 273, 274; BGH FamRZ 2015, 393, 394; OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2021 – 13 UF 698/20.
[33] BGH FamRZ 2016, 457, 459; BGH FamRZ 2015, 490, 492; BGH FamRZ 2015, 393, 394; BGH FamRZ 2012, 273, 274; OLG Bremen FamRZ 2016, 504; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 173.
[34] BGH FamRZ 2015, 490, 492; BGH FamRZ 2015, 393, 394; OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2023 – 13 UF 698/20; Klein/Marion Klein, Kap. 5 Rn 15.
[35] BGH FamRZ 2015, 490, 492.
[36] BGH FamRZ 2015, 393, 395.

2. Höhe des Rückforderungsanspruch

Wenn seit Zuwendung eine gewisse Zeit verstrichen ist, der Zweck der Zuwendung also für diese Zeit erfüllt wurde, ist n...

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