Größeres Gewicht wird dem vorgesehenen Verwendungszweck eingeräumt. War das Geld für gemeinsame Anschaffungen – insbesondere für den Erwerb oder Ausbau einer gemeinsamen Immobilie – bestimmt, spricht dies für eine Zuwendung an beide Ehegatten.[16] Werden durch die (Schwieger-)Eltern beispielsweise gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute getilgt, sollen wohl beide Ehegatten begünstigt werden.[17] Selbst wenn die Zuwendung nur auf das Einzelkonto des Schwiegerkindes erfolgte, wird bei einer Zuwendung für den Bau des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses unterstellt, dass die Zuwendung zu gleichen Teilen an beide Eheleute fließen sollte.[18]

[16] OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2021 – 13 UF 698/20; OLG Bremen FamRZ 2016, 504, 505; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 173, 174; OLG Frankfurt/Main FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln FamRZ 2009, 1064, 1065; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839; Jüdt, FuR 2013, 431, 435; Klein/Marion Klein, Kap. 5 Rn 16; Koch, FF 2023, 20, 22; Wever, Anm. zu BGH, Beschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13, FamRZ 2015, 494; Wever, FamRZ 2016, 857, 858.
[17] OLG Bremen FamRZ 2026, 504, 505 f.
[18] Jüdt, FuR 2013, 431, 435.

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