Wenn seit Zuwendung eine gewisse Zeit verstrichen ist, der Zweck der Zuwendung also für diese Zeit erfüllt wurde, ist nach einhelliger (!) Auffassung ein Abschlag vorzunehmen.[37] Umstritten und soweit hier erkennbar bislang nicht eindeutig geklärt ist aber die Frage, wie dieser Abschlag zu berechnen ist.[38] Fest steht lediglich die Obergrenze: die noch vorhandene Vermögensmehrung.[39]

Vergleichsweise einfach ist es, wenn ein Vermögensgegenstand mit begrenzter Lebensdauer verschenkt wurde wie beispielsweise ein Kraftfahrzeug. Dann ist die Lebensdauer des Vermögensgegenstandes ins Verhältnis zur bereits erfolgten Nutzung zu setzen.[40] Zwecks Feststellung der Lebensdauer eines Vermögensgegenstandes wird teilweise an die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit angeknüpft – ggf. sogar mit unterschiedlicher Gewichtung für die verschiedenen Jahre angelehnt an die degressive AfA.[41]

Komplizierter wird es, wenn die Lebensdauer der Zuwendung praktisch nicht begrenzt ist, insbesondere bei der Zuwendung von Immobilien bzw. von Geldbeträgen zwecks Anschaffung einer Immobilie. Teilweise wird vertreten, bei Schenkungen im unteren bzw. mittleren Bereich sei nach 20 Jahren der mit der Schenkung erfolgte Zweck erreicht.[42] Dem hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt: Eine pauschale zeitliche Grenze ist nicht angemessen.[43] Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann eine Vorstellung der Schwiegereltern, ihr Kind werde lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren, nicht unterstellt werden.[44]

Geht man davon aus, dass eine Ehe an sich auf Lebenszeit geschlossen ist, kommt auch in Betracht, die Zeit ab Zuwendung bis zum Ende der Ehe ins Verhältnis zu setzen zur statistischen Lebenserwartung des Kindes zum Zeitpunkt der Zuwendung.[45]

Letztendlich ist in jedem Einzelfall erforderlich, sich mit den verschiedenen Faktoren auseinanderzusetzen und für jeden Einzelfall konkret zu ermitteln, in welcher Höhe ein Abschlag vorzunehmen ist unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zweckerreichung. Schematische Betrachtungsweisen verbieten sich.[46]

[37] Z.B. MüKo-BGB/Koch, § 1374 Rn 36; Wever, FamRZ 2016, 857, 860; Weinreich/Klein/Roßmann, Vorb. zu § 1372 BGB Rn 464.
[38] Vgl. hierzu insbesondere die Darstellung bei Herr, Schwiegerelternschenkung: die Halbwertszeit der Ausgleichsansprüche – zwischen Freispruch und lebenslänglich?, FF 2021, 276, 283.
[39] BGH FamRZ 2015, 490, 493; BGH FamRZ 2012, 273, 275; OLG Bremen FamRZ 2016, 504, 506; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 173, 175.
[40] Wever, FamRZ 2016, 857, 861.
[41] Jüdt, FuR 2013, 431, 435.
[43] BGH FamRZ 2015, 490, 493.
[44] BGH FamRZ 2015, 490, 493; MüKo-BGB/Koch, § 1374 Rn 36.
[45] OLG Brandenburg FamRZ 2024, 26; OLG Bremen FamRZ 2016, 504, 507; Wever, FamRZ 2016, 857, 861; Wever, Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen: Der Abschlag für teilweise Zweckerreichung, FamRZ 2013, 1, 2.

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